Generalvollmacht (Seite 2)
In nicht-vermögensrechtlichen Angelegenheiten umfasst die Vollmacht insbesondere
jede Entscheidung über den Fernmeldeverkehr einschließlich der Entgegennahme von Telefonanrufen und Abhören der Mailbox/Anrufbeantworter des/der Vollmachtgebers/Vollmachtgeberin, das Recht zur Weiterleitung, Entgegennahme, zum Anhalten und Öffnen von Wahlunterlagen, der Post (auch soweit als persönlich/vertraulich und ähnlich bezeichnet) und E-Mails sowie anderer elektronischer/digitaler Nachrichten, die Anforderung und Nutzung von Zugangsdaten sowie jede Entscheidung zu sämtlichen Daten des/der Vollmachtgebers/ Vollmachtgeberin auf jedem Speichermedium und im World Wide Web (Internet incl. auch solche ggf. mit Cloud-Lösungen sowie etwaiger Weiterentwicklungen) einschließlich des Rechts darüber zu entscheiden, ob diese Inhalte beibehalten, geändert oder gelöscht werden. Hierzu erfolgt eine weitmöglichste Befreiung vom Fernmelde- bzw. Telekommunikations- und Postgeheimnis gegenüber dem/der Bevollmächtigen;
das Recht, Strafanzeigen und/oder Strafanträge bei den zuständigen Stellen im Namen des/der Vollmachtgebers/ Vollmachtgeberin zu stellen oder – soweit möglich – zurückzunehmen;
in allen Angelegenheiten der Gesundheitssorge zu entscheiden, ebenso über die Einzelheiten einer ambulanten oder (teil-)stationären Pflege und die Durchsetzung meines in der Patientenverfügung festgelegten Willens;
die Einwilligung in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff – nachstehend ärztliche Maßnahmen genannt – sowie die Nichteinwilligung und den Widerruf der Einwilligung in ärztliche Maßnahmen. Dies gilt auch dann, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der/die Vollmachtgeber/in aufgrund der Maßnahme bzw. des Unterbleibens oder dem Abbruch einer medizinisch angezeigten Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (§ 1829 Abs. 1 und 2 BGB);
die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen, die dem natürlichen Willen des/der Vollmachtgebers/ Vollmachtgeberin widersprechen (ärztliche Zwangsmaßnahmen i. S. v. § 1832 Abs. 1 BGB);