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Anzeigen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) (Seite 2)
Einzelheiten zur Anzeigepflicht bei Geld- und Vermögensverwaltung nach § 1846 BGB
Einzelheiten zur Anzeigepflicht bei Geld- und Vermögensverwaltung nach § 1846 BGB
zur Höhe des Guthabens auf dem für die zu betreuende Person eröffneten Girokonto
zu Höhe und Verzinsung der für die zu betreuende Person eröffneten Anlage sowie ihrer Bestimmung als Anlage- oder Verfügungsgeld
zu Art, Umfang und Wert der für die zu betreuende Person depotverwahrten oder hinterlegten Wertpapiere sowie zu den sich aus den Wertpapieren ergebenden Aufwendungen und Nutzungen
Wertpapiere der zu betreuenden Person gemäß § 1843 Abs. 3 BGB, die vom/von Betreuer/in nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt werden
Die Richtigkeit meiner Angaben wird hiermit versichert.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift der/des Betreuerin / Betreuers
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