Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) (Seite 3)

§ 4 Anspruch der ehrenamtlichen Betreuer (Fortsetzung)
(4)

Ist der Betreute mittellos im Sinne des § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der ehrenamtliche Betreuer die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung aus der Staatskasse verlangen. Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen die Ansprüche des Betreuers nach Maßgabe des § 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Staatskasse über.

(5)

Der Anspruch auf die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung nach Absatz 1 besteht für die Zeit vom
1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025.

§ 5 Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 4

§ 5 Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 4
(1)

Der Anspruch auf die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung kann nur gemeinsam mit der Aufwandspauschale nach § 1878 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend gemacht werden.

(2)

Gilt ein Antrag nach § 1878 Absatz 4 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als gestellt, umfasst dies auch die Beantragung der Inflationsausgleichs-Sonderzahlung.