Vorsorgevollmacht (Seite 3)

Vermögenssorge

4. Vermögenssorge
Sie darf mein Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte im In- und Ausland vornehmen, Erklärungen aller Art abgeben und entgegennehmen sowie Anträge stellen, abändern, zurücknehmen, nament- lich
über Vermögensgegenstände jeder Art verfügen
Zahlungen und Wertgegenstände annehmen
Verbindlichkeiten eingehen
Willenserklärungen bezüglich meiner Konten, Depots und Safes abgeben. Sie darf mich im Geschäftsverkehr mit Kreditinstituten vertreten (bitte beachten Sie hierzu auch den nachfolgenden Hinweis ¹)
Schenkungen in dem Rahmen vornehmen, die einer/einem Betreuer/in rechtlich gestattet sind. (siehe Hinweis ²)
Sonstiges (1)
Folgende Geschäfte (siehe Hinweis ³) soll sie nicht wahrnehmen können
Sonstiges (2)
Sonstiges (3)

Hinweise:

Hinweise:
¹)

Für die Vermögenssorge in Bankangelegenheiten sollten Sie auf die von Ihrer Bank/Sparkasse angebotene Konto-/Depotvollmacht zurückgreifen (siehe BTR-017-DE-FL). Diese Vollmacht berechtigt den Bevollmächtigten zur Vornahme aller Geschäfte, die mit der Konto- und Depotführung in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Es werden ihm keine Befugnisse eingeräumt, die für den normalen Geschäftsverkehr unnötig sind, wie z.B. der Abschluss von Finanztermingeschäften. Die Konto-/Depotvollmacht sollten Sie grundsätzlich in Ihrer Bank oder Sparkasse unterzeichnen; etwaige spätere Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachtserteilung können hierdurch ausgeräumt werden. Können Sie Ihre Bank/Sparkasse nicht aufsuchen, wird sich im Gespräch mit Ihrer Bank/Sparkasse sicher eine Lösung finden.

²)

Gemäß § 1854 Nr. 8 BGB kann der Betreuer grundsätzlich nicht in Vertretung des Betreuten Schenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. Darüber hinaus darf die/der Betreuer/in in Vertretung der/des Betreuten Gelegenheitsgeschenke auch dann machen, wenn dies dem Wunsch der/des Betreuten entspricht und nach seinen Lebensverhältnissen üblich ist.

³)

Für bestimmte Geschäfte sind besondere Formvorschriften, wie etwa eine öffentlich beglaubigte Vollmacht bei § 1945 BGB, einzuhalten. Hierzu sollten Sie sich beraten lassen.