Sehr geehrte Damen und Herren,
Eine Aufstellung über den Nachweis meiner Aufwendungen füge ich bei.²)
Die zu betreuende Person ist im Sinne des § 1880 Abs. 1 BGB mittellos. Es ist kein einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 90 Sozialgesetzbuch XII vorhanden.
Mit freundlichen Grüßen
Anlage/n
Der Anspruch auf die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung besteht nur für die Zeit vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 (§ 4 Abs. 5 BetrInASG).
Erhältlich unter der FormLab-Vordrucknummer BTR-016.
Die Aufwandsentschädigung kann nur geltend gemacht werden, wenn die/der Betreuer/in keine Vergütung erhält.