Antrag auf Einrichtung einer Auskunfts-/Übermittlungssperre nach dem Bundesmeldegesetz (Seite 3)

Hinweise zum Antrag auf Einrichtung einer Auskunfts-/Übermittlungssperre

Hinweise zum Antrag auf Einrichtung einer Auskunfts-/Übermittlungssperre
1.

Auskunfts- bzw. Übermittlungssperre, für die keine Begründung erforderlich ist:

Auskunfts- bzw. Übermittlungssperre, für die keine Begründung erforderlich ist:
1.1
Übermittlungssperre an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

Das Meldegesetz sieht vor, dass den Kirchen neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige – nicht das Kirchenmitglied selbst – kann die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Diese Übermittlungs- sperre gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermittelt werden.

1.2
Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen

Im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und mit Abstimmungen dürfen Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs der Stimmabgabe vorangehenden Monaten Auskunft über Namen, Anschrift, Doktorgrad von Gruppen von Wahlberechtigten erteilt werden, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen. Diese Auskunft darf nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben. Einer Begründung bedarf es nicht.

1.3
Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen

Parteien, Wählergruppen, Mitgliedern parlamentarischer Vertretungskörperschaften und Bewerbern für diese sowie Presse und Rundfunk darf eine Melderegisterauskunft über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern erteilt werden. Die Auskunft darf nur die dazu erforderlichen Daten (Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift) sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen. Diese Auskunft darf nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben. Einer Begründung bedarf es nicht.

1.4
Auskünfte an Adressbuchverlage

Das Bundesmeldegesetz erlaubt eine Auskunft an Adressbuchverlage über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dieser Auskunftserteilung können Sie widersprechen; eine Begründung ist nicht erforderlich.

1.5
Datenübermittlungen an des Bundesamt für Wehrverwaltung

Damit das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr über den freiwilligen Wehrdienst informieren kann, übermitteln die Meldebehörden jeweils zum 31. März eines jeden Jahres Angaben zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden (Familienname, Vorname und gegenwärtige Anschrift). Falls Sie keine Informationen durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr wünschen, können Sie der Datenweitergabe widersprechen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

2.

Auskunftssperren, für die eine Begründung erforderlich ist:

Auskunftssperren, für die eine Begründung erforderlich ist:

Die Entscheidung über Ihren Antrag liegt im Ermessen der Meldebehörde. Wird dem Antrag zugestimmt, wirkt die Auskunftssperre gegen alle, ausgenommen öffentliche Stellen und den Betroffenen selbst. Der Antrag muss begründet sein; evtl. können Nachweise gefordert werden.

Haben Sie mehr als eine Wohnung, so gilt die Auskunftssperre nur für die Meldebehörde, bei der Sie die Auskunftssperre beantragt haben; gegebenenfalls müssen Sie auch bei der Meldebehörde der letzten früheren Wohnung und den für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden eine Auskunftssperre beantragen