Abmeldung bei der Meldebehörde (Seite 4)

Erläuterungen zum Ausfüllen des Meldescheins

Erläuterungen zum Ausfüllen des Meldescheins
1.

Allgemeine Hinweise

Allgemeine Hinweise
  • Abmelden müssen Sie sich grundsätzlich nur noch dann, wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen. Erfolgt der Auszug aus einer Nebenwohnung und erfolgt kein Bezug einer neuen Wohnung, so ist der Auszug der Meldebehörde mitzuteilen, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist. In diesem Fall ist der ausgefüllte und unterschriebene Meldeschein der Meldebehörde innerhalb von 2 Wochen nach dem Auszug aus der Wohnung zuzuleiten.

  • Der Meldeschein ist wahrheitsgemäß und vollständig in deutlicher Schrift auszufüllen und zu unterschreiben.

  • Sie haben der Meldebehörde auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, persönlich zu erscheinen und die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

  • Falls eine Antwort für Sie nicht zutrifft, machen Sie bitte einen Strich. Bitte kreuzen Sie, falls Kästchen vorhanden sind, zutreffende Antworten an.

  • Grundsätzlich muss für jede abzumeldende Person ein eigener Meldeschein verwendet werden. Ehegatten, Lebenspartner, Eltern und minderjährige Kinder mit denselben bisherigen Wohnungen sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden. Es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt. Für die Abmeldung von mehr als 4 Personen verwenden Sie bitte einen weiteren Meldeschein.

  • Die Abmeldung bei der Meldebehörde befreit nicht von der Verpflichtung, den Wohnungswechsel ggf. anderen Behörden (z. B. der Kraftfahrzeugzulassungsstelle) mitzuteilen.

2.

Ausfüllen des Meldescheins

Ausfüllen des Meldescheins

Auszugsdatum: Reihenfolge Tag – Monat – Jahr.

Familienname

Es ist der vollständige aktuelle Familienname einschließlich der Namensbestandteile anzugeben.

Vornamen sind nur in der personenstandsrechtlich beurkundeten Form anzugeben.

Doktorgrad (im Bundesgebiet erworben)

Für melderechtliche Zwecke ist lediglich die Angabe des Doktorgrades in der abgekürzten Form „Dr.?? ohne weiteren Zusatz (z. B. „med.??) erforderlich. Wenn er ehrenhalber verliehen ist, ist der Zusatz „h. c.??, „e. h.?? oder „E. h.?? hinzuzufügen. Die von den evangelisch-theologischen Fakultäten verliehenen Doktortitel können auch in der Abkürzung „D.?? eingetragen werden.

Doktorgrad (im Ausland erworben)

Dieser kann in das Melderegister nur dann eingetragen werden, wenn der Inhaber in der Bundesrepublik Deutschland zur Führung der Abkürzung „Dr.?? berechtigt ist. Eine Aussage, welche ausländischen akademischen Grade hiervon beroffen sind, kann auf Grund der gesetzlichen Vorgaben des Bayerischen Hochschulgesetzes nicht generell erfolgen. Die Prüfung der Führungsberechtigung und der damit verbundenen Eintragungsfähigkeit ins Melderegister kann nur bei einer Vorlage der Promotionsurkunde im Original und deren beglaubigter Übersetzung ins Deutsche erfolgen.

Geburtsdatum: Reihenfolge Tag – Monat – Jahr.

Familienstand

Hier ist der personenstandsrechtliche Familienstand anzugeben:

LD = ledig, VH = verheiratet, VW = verwitwet, GS = geschieden, LP = eingetragene Lebenspartnerschaft,

LV = Lebenspartner verstorben, LA = Lebenspartnerschaft aufgehoben

Staatsangehörigkeit

Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit haben sämtliche Staatsangehörigkeiten, Staatenlose ggf. auch ihre letzte Staatsangehörigkeit anzugeben.

Religion

Für melderechtliche Zwecke ist lediglich die Angabe der Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religions- gesellschaft erforderlich:

EV – evangelisch (auch evangelisch-lutherisch, protestantisch, uniert), RF – reformiert (auch evangelisch-reformiert, französisch-reformiert), RK – römisch-katholisch, AK – altkatholisch, IS – israelitisch, VD – verschiedene (andere Gemeinschaften, gemeinschaftslos, keine Angabe).

Gesetzliche Vertreter

Die gesetzlichen Vertreter sind nur bei der Abmeldung von Minderjährigen und von Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, anzugeben. Die Angabe entfällt bei der gemeinsamen Abmeldung von Eltern und Kindern.