Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt lebt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Bei minderjährigen Personen ist die Hauptwohnung die Wohnung der Personensorgeberechtigten. Leben die Personensorgeberechtigten getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten (Eltern), die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Bei einem entsprechenden Antrag gilt diese Regelung für behinderte Personen auch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und zwar auch dann, wenn sie in einer Behinderteneinrichtung leben.