Anmeldung bei der Meldebehörde (Seite 4)

Erläuterungen zum Ausfüllen des Meldescheins

Erläuterungen zum Ausfüllen des Meldescheins
1.

Allgemeine Hinweise

Allgemeine Hinweise
1.1

Der Meldeschein ist wahrheitsgemäß und vollständig in deutlicher Schrift auszufüllen, zu unterschreiben und innerhalb von zwei Wochen nach dem Beziehen der Wohnung der Meldebehörde (Gemeinde, Verwaltungs- gemeinschaft, Stadt) zuzuleiten.

1.2

Sie haben der Meldebehörde auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, persönlich zu erscheinen und die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

1.3

Falls eine Antwort für Sie nicht zutrifft, machen Sie bitte einen Strich. Bitte kreuzen Sie, falls Kästchen vorhanden sind, zutreffende Antworten an.

1.4

Grundsätzlich ist für jede anzumeldende Person ein eigener Meldeschein zu verwenden. Ehegatten, Lebenspartner, Eltern und minderjährige Kinder mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden. In diesem Fall genügt es, wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt. Bei einer Anmeldung von mehr als 4 Personen verwenden Sie bitte einen weiteren Meldeschein.

1.5

Die Anmeldung bei der Meldebehörde befreit nicht von der Verpflichtung, den Wohnungswechsel ggf. anderen Behörden (z. B. der Kraftfahrzeugzulassungsstelle) mitzuteilen.

1.6

Bei der persönlichen Anmeldung ist der Personalausweis, ggf. der Reisepass, und – soweit vorhanden – der elektronische Aufenthaltstitel zur Änderung der Anschrift mitzubringen.

1.7
Das Bundesmeldegesetz (BMG) räumt dem Betroffenen die Möglichkeit ein, folgenden Datenüber- mittlungen und Auskunftserteilungen zu widersprechen:
  • an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 1, 5 BMG)

  • an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, wenn Sie als Familienangehöriger keiner oder nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören wie Ihr Ehegatte oder Ihre minderjährigen Kinder. Wenn Sie minderjährig sind, haben Sie zudem die Möglichkeit, der Datenübermittlung an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften Ihrer Eltern zu wider- sprechen. Werden die Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich- rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt, gilt dieses Widerspruchsrecht nicht (§ 42 Abs. 3 Satz 2, 3 BMG).

  • über Alters- und Ehejubiläen an Parteien, Wählergruppen, Mitglieder parlamentarischer Ver- tretungskörperschaften und Bewerber für diese sowie an Presse und Rundfunk (§ 50 Abs. 2, 5 BMG).

  • an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3, 5 BMG).

  • an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial zum freiwilligen Wehrdienst (§ 36 Abs. 2 BMG i. V. m. § 58c Abs. 1 Soldatengesetz – SG).

Soweit Sie der Erteilung einer Auskunft oder Datenübermittlung aus dem Melderegister in einem oder mehreren der genannten Fälle widersprechen wollen, hält die Meldebehörde ein entsprechendes Formblatt bereit.

1.8

Melderegisterauskünfte nach § 50 Abs. 3 BMG für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels werden von der Meldebehörde nur erteilt, wenn der Antragsteller erklärt, dass Sie ihm gegenüber in die Übermittlung Ihrer Daten zu diesen Zwecken eingewilligt haben.

2.

Ausfüllen des Meldescheins

Ausfüllen des Meldescheins
2.1

Einzugsdatum: Reihenfolge Tag – Monat – Jahr.

2.2

Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt lebt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Bei minderjährigen Personen ist die Hauptwohnung die Wohnung der Personensorgeberechtigten. Leben die Personensorgeberechtigten getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten (Eltern), die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Bei einem entsprechenden Antrag gilt diese Regelung für behinderte Personen auch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und zwar auch dann, wenn sie in einer Behinderteneinrichtung leben.

In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt.