Die Erstattung setzt den Antrag des Eigentümers bei der Straßenbauverwaltung voraus.
Dieser ist i.d.R. vor Durchführung der Lärmschutzmaßnahmen an der baulichen Anlage zu stellen; mit der Realisierung der Maßnahmen darf noch nicht begonnen worden sein. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten.