Siehe §§ 4 & 13, 41. BImSchV
Die Akkreditierungsurkunde ist mit vollständiger Anlage, dem vollständigen Begutachtungsbericht des System- und des Fachgutachters der Akkreditierungsstelle sowie dem Begutachtungsbericht über die Messberichtsprüfung als Anlage 2 beizufügen.