Antrag auf Bekanntgabe als Stelle nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) - (Thüringen) (Seite 8)

Hinweise zur Antragstellung

Hinweise zur Antragstellung

Weitere Informationen zum Ablauf des Bekanntgabeverfahrens finden sich in § 12 der 41. BImSchV

Grundsätzliches

Grundsätzliches

Die Bekanntgabe erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller oder die Antragstellerin seinen oder ihren Geschäftssitz hat, und gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Besteht kein Geschäftssitz im Inland, so ist das Land zuständig, in dem die Tätigkeit erstmalig ausgeübt werden soll.

Grundlage der Prüfung sind die Angaben im Antragsformular und die mit diesem zu übersendenden Antragsunterlagen. Sämtliche Angaben sind in deutscher Sprache vorzulegen. Insofern Unterlagen Verwendung finden sollen, die nicht in Deutsch abgefasst worden sind, ist eine beglaubigte deutsche Übersetzung beizufügen.

Das Prüfungsergebnis wird dem Antragsteller mit Bescheid bekanntgegeben. Im Falle einer positiven Antragsbescheidung erfolgt die Veröffentlichung im Internet in der Datenbank „Recherchesystem Messstellen und Sachverständige“ (ReSyMeSa) unter der Internetadresse: http://www.resymesa.de) und soweit dies im Sitzland vorgesehen ist zusätzlich im dortigen Amts- oder Verordnungsblatt.

Gebühren

Gebühren

Für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens und die damit in Zusammenhang stehenden Sachverständigenleistungen werden in Abhängigkeit vom Prüfungs- und Verwaltungsaufwand Gebühren fällig. Diese Kosten sind durch den Antragsteller zu tragen. Dies gilt gleichfalls, falls dem Begehren nur eingeschränkt gefolgt, es abschlägig beschieden, der Antrag zurückgezogen oder das Verfahren von Amts wegen eingestellt wird. Auskünfte zur Gebührenhöhe können bei der für die Bekanntgabe zuständigen Behörde eingeholt werden.