Antrag auf Bekanntgabe als Stelle nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) - (Thüringen) (Seite 5)

2. Fachkunde, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit (Fortsetzung)
2.4

Zuverlässigkeit

Zuverlässigkeit
Es wird erklärt, dass keine der mit der Vertretung des Antragsstellers betrauten Personen sowie keine der im Anhang 1 bezeichneten Personen (d. h. fachlich verantwortliche Personen, deren Stellvertreter und das fachkundige Personal)
1)
wegen der Verletzung der Vorschriften
a)

des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt,

b)

des Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Strahlenschutzrechts,

c)

des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,

d)

des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder

e)

des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts

2)
wegen Verletzung der Vorschriften
a)

des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Bodenschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,

b)

des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,

c)

des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder

d)

des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts

Weiterhin wird erklärt, dass keine der o.g. Personen
3)

wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die unter 1) und 2) genannten Vorschriften verstoßen hat,

4)

Ermittlungsergebnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig verändert oder nicht vollständig wiedergegeben hat,

5)

wiederholt gegen Anforderungen des technischen Regelwerkes verstoßen hat, die für die Richtigkeit der Ermittlungs- und Prüfergebnisse relevant sind,

6)

vorsätzlich oder grob fahrlässig Pflichten, die sich aus der 41. BImSchV oder einer bereits erfolgten Bekanntgabe ergeben, verletzt hat,

7)

Dokumentationen und Berichterstattungen zu Ermittlungen oder Prüfungen wiederholt mit erheblichen oder schwerwiegenden Mängeln erstellt hat oder vorsätzlich oder grob fahrlässig wiederholt dazu beigetragen hat, dass Fristen für deren Vorlage versäumt wurden.

8)

ohne Fachkundenachweis im Sinne von § 4 Abs. 1 der 41. BImSchV für ergebnisrelevante Tätigkeiten selbstständig eingesetzt worden ist.

Weiterhin wird zugestimmt, dass Erkenntnisse aus der Tätigkeit der Messstelle (Auditierungen, Ortsbesichtigungen, Messberichte) im letzten Bekanntgabezeitraum herangezogen werden, um die Zuverlässigkeit der Messstelle im Zusammenhang mit Ermittlungen im gesetzlich geregelten Bereich zu beurteilen. Grundlagen für die Beurteilung sind unter anderem die LAI-Empfehlung zur Beurteilung von Emissionsmessberichten, die Anforderungen an Geruchsmessstellen, die bundesweite Umfrage der Bekanntgabestellen sowie das gesetzliche und technische Regelwerk.