Antrag auf Bekanntgabe als Stelle nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) - (Thüringen) (Seite 4)

2. Fachkunde, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit (Fortsetzung)
2.3

Unabhängigkeit

Unabhängigkeit

Zutreffendes bitte kennzeichnen

Wenn eine der Fragen 2.3.1 bis 2.3.4 mit „ ja“ beantwortet wird, sind Erläuterungen und Nachweise, wieso trotz der oben bejahten Sachverhalte die Unabhängigkeit der Stelle gewährleistet werden soll, als Anlage 6 beizufügen

§ 5 41. BImSchV

Die folgenden Fragen sind auch dann mit „Ja“ zu beantworten, wenn die beschriebenen Sachverhalte nur für einzelne Mitarbeiter zutreffen. In diesem Fall sind entsprechende Erläuterungen als Anlage beizufügen.

2.3.1
Werden Anlagen oder Anlagenteile entwickelt, vertrieben, errichtet oder betrieben?
2.3.2
Wird oder wurde bei der Entwicklung, der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen oder Anlagenteile mitgewirkt?
2.3.3
Werden Geräte oder Einrichtungen zur Verminderung oder Messgeräte zur kontinuierlichen Überwachung von Emissionen oder sicherheitsrelevante Anlagen, insbesondere Schutzsysteme, hergestellt oder vertrieben?
2.3.4
Besteht eine organisatorische, wirtschaftliche, personelle oder kapitalmäßige Verflechtung mit Dritten, so dass eine Einflussnahme auf Tätigkeiten im Rahmen der beantragten Bekanntgabe oder auch der Anschein einer solchen nicht ausgeschlossen werden können?
2.3.5
Werden nur hauptberufliche Mitarbeiter im Sinne der 41. BImSchV als fachkundiges Personal im Rahmen von angeordneten Messungen eingesetzt?