Für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens und die damit in Zusammenhang stehenden Sachverständigenleistungen werden in Abhängigkeit vom Prüfungs- und Verwaltungsaufwand Gebühren fällig. Diese Kosten sind durch den Antragsteller zu tragen. Dies gilt gleichfalls, falls dem Begehren nur eingeschränkt gefolgt, es abschlägig beschieden, der Antrag zurückgezogen oder das Verfahren von Amts wegen eingestellt wird. Auskünfte zur Gebührenhöhe können bei der für die Bekanntgabe zuständigen Behörde eingeholt werden.