zum Antrag auf Bekanntgabe nach § 29b BImSchG als Sachverständige(r) im Sinne von § 29a BImSchG
Das Formblatt ist ausgefüllt und von der Versicherungsgesellschaft unterschrieben mit den Antragsunterlagen dem TLUBN vorzulegen. Textliche Änderungen sind nicht zulässig.
aus der Tätigkeit als Sachverständige(r) im Sinne von § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) versichert ist.
Die Deckungssumme beträgt mindestens 2,5 Millionen Euro pro Schadensfall für Personen-, Sach- und Umweltschäden.