Antrag auf Bekanntgabe nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) als Sachverständige(r) im Sinne von § 29a - (Thüringen) (Seite 5)

Hinweise zum Antrag

Hinweise zum Antrag
1.

Die Bekanntgabe erfolgt entsprechend der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) und wird im Internet im Recherche- system Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) veröffentlicht.

2.
Folgende Antragsunterlagen müssen mit der Antragstellung vorgelegt werden
2.1.

Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular

2.2.
Zeugnisse und Fachkundenachweise, beruflicher Werdegang ggf. auch für das eingesetzte Hilfspersonal
  • Zeugnis der Hochschule

  • Fort- und Weiterbildungsnachweise

  • Zusammenfassende Erläuterung der Zeugnisse und sonstiger Fachkundenachweise im Hinblick auf die erforderlichen sicherheitstechnischen Fachgebiete

  • Darstellung des beruflichen Werdegangs

  • Zusammenfassende Erläuterung der praktischen Tätigkeit im Hinblick auf den beantragten Prüfungsbereich

2.3
Arbeitsproben für den beantragten Prüfungsbereich, mit denen die beantragten Anlagenarten und Fachgebiete abgedeckt werden, ggf. anonymisiert, z. B.
  • erstellte Sicherheitsberichte

  • Sicherheitskonzepte

  • Sicherheitsbetrachtungen

  • sicherheitstechnische Empfehlungen

  • Gefahrenanalysen

  • erstellte Gutachten

  • Schadensuntersuchungen

  • wissenschaftliche Arbeiten

einschließlich Übersicht der Arbeitsproben (Anlage 1).

2.4
Unterlagen zur Unabhängigkeit
Unabhängigkeitserklärung einschließlich (soweit zutreffend)
  • Erklärung bei nicht selbständigen Antragstellern (Anlage 2)

  • Auszügen aus dem Arbeitsvertrag

  • Nachweis der Selbstständigkeit

2.5
Unterlagen zur Zuverlässigkeit (soweit zutreffend)
  • Polizeiliches Führungszeugnis (bei Meldebehörde beantragen)

  • Zuverlässigkeitserklärung

2.6

Liste der verwendeten Geräte, Programme und Informationsquellen (gerätetechnische Ausstattung)

2.7
Hilfspersonal
  • Vertrag zwischen der/dem Sachverständigen bzw. dem Arbeitgeber der/des Sachverständigen und dem Hilfspersonal

  • Nachweis der ausreichenden Fachkunde des eingesetzten Hilfspersonal

2.8

Versicherungsnachweis entsprechend Muster (Anlage 3)

3.

Mit der Antragstellung werden Verwaltungsgebühren fällig. Dies gilt auch für den Fall einer späteren Zurücknahme des Antrags bzw. eines ablehnenden Bescheids.

4.

Der Antragsteller ist verpflichtet, den Versicherungsschutz in angemessener Höhe aufrecht zu halten und regelmäßig die Angemessenheit der Haftpflichtversicherung zu prüfen. Die Beendigung, Kündigung oder andere, den Versicherungsschutz beeinträchtigende Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Die Tätigkeit ohne oder mit unzureichender Haftpflicht- versicherung kann zum Widerruf der Bekanntgabe als Sachverständige im Sinne von § 29b BImSchG führen.