Der Antragsteller ist verpflichtet, den Versicherungsschutz in angemessener Höhe aufrecht zu halten und regelmäßig die Angemessenheit der Haftpflichtversicherung zu prüfen. Die Beendigung, Kündigung oder andere, den Versicherungsschutz beeinträchtigende Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Die Tätigkeit ohne oder mit unzureichender Haftpflicht- versicherung kann zum Widerruf der Bekanntgabe als Sachverständige im Sinne von § 29b BImSchG führen.