Bestandsanzeige für besonders geschützte Wirbeltiere gemäß § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung (Seite 2)

Folgende meldepflichtigen, besonders geschützten Tiere werden von mir gehalten: (Fortsetzung)

Bei Abmeldung

Bei Abmeldung

Unterschrift

Unterschrift

Auszug § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung:

Auszug § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung:

„Wer Tiere der unter Abs. 1 fallenden Arten, ausgenommen Tiere der in Anlage 5 aufgeführten Arten hält, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich nach Beginn der Haltung den Bestand der Tiere und nach der Bestands- anzeige den Zu- und Abgang sowie eine Kennzeichnung von Tieren unverzüglich schriftlich anzuzeigen; die Anzeige muss Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere. Die Verlegung des regelmäßigen Standorts der Tiere ist unverzüglich anzuzeigen.??

Ein Verstoß gegen die Meldepflicht kann mit Geldbuße geahndet werden.

Hinweise zur Kennzeichnung der Tiere:

Hinweise zur Kennzeichnung der Tiere:
1.

Bei Vögel: mittels Ring oder Transponder;

2.

Bei Reptilien: mittels Transponder oder Fotodokumentation.

Fotodokumentation bei meldepflichtigen Landschildkröten:

Die Schildkröten können nach Wahl des Halters mit einem Transponder (eingepflanzter Mikrochip) oder der Foto- dokumentation gekennzeichnet werden. Der Transponder scheidet bei Tieren, die weniger als 500 Gramm wiegen, aus. Die Fotodokumentation ist nur dann als Kennzeichnungsmethode geeignet, wenn sie die individuellen Körpermerkmale (Bauch- und Rückenpanzer) zeigt und die Veränderungen der Individualmerkmale lückenlos dokumentiert werden. Es sollten hierbei folgende Intervalle eingehalten werden:
  • im ersten Lebensjahr halbjährlich,

  • ab dem zweiten Lebensjahr jährlich,

  • ab dem 11. Lebensjahr 5-jährlich,

  • ab einem Gewicht von 500 Gramm kann das Tier alternativ mit einem Transponder versehen werden.

Die Transpondernummer ist unverzüglich mitzuteilen.

Anleitung zum Fotografieren:

Anleitung zum Fotografieren:

Von dem Tier sind immer zwei Fotos anzufertigen. Das erste Foto muss den Bauchpanzer zeigen, das zweite Foto den Rückenpanzer. Um einen Maßstab für die Größe des Tieres zu erhalten, sollte als Hintergrund entweder eine Fotounterlage (wird auf Anforderung zugemailt) oder ein weißes Papier mit einem daneben gelegten Lineal verwendet werden. Das Foto muss das Tier senkrecht von oben, bildfüllend, scharf und ohne Lichtreflexe zeigen.

Bei kennzeichnungspflichtigen Schlangen ist die linke und rechte Kopfseite, der Unterkiefer, die Kopfoberseite sowie die Oberseite der ersten fünf bis acht Fleckenmuster scharf zu fotografieren.

Stempel, Datum und Unterschrift der Behörde