Die ersten drei Monate der Ausbildung sind Probezeit. Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.
Das Ausbildungsverhältnis bestimmt sich nach
dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 in seiner jeweiligen Fassung sowie nach
dem Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006 sowie
den Tarifverträgen, die den TVA-L ergänzen, ändern oder ersetzen in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und für den Freistaat Thüringen jeweils gilt, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
Ferner gelten die einschlägigen Betriebs- beziehungsweise Dienstvereinbarungen.
1
Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit richten sich nach den für die Beschäftigten der ausbildenden Einrichtung maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. Die wöchentliche Ausbildungszeit beträgt zurzeit
§ 8 Jugendarbeitsschutzgesetz bleibt unberührt.
(1)
Die auszubildende Person erhält ein monatliches Ausbildungsentgelt gemäß § 8 Absatz 1 TVA-L BBiG.
Es beträgt zurzeit
1.290,96 EUR
1.340,61 EUR