Muster Ausbildungsvertrag Kommunalbehörden 3 Jahre_barrierefrei (Seite 3)

Das monatliche Ausbildungsentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten der ausbildenden Einrichtung gezahlte Entgelt. Es ist spätestens am letzten Ausbildungstag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der auszubildenden Person benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zu zahlen.
(2)

Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung erhält die auszubildende Person eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro. Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prüfung fällig.

(3)

Absatz 2 gilt nicht, wenn die Ausbildung nach erfolgloser Prüfung aufgrund einer Wiederholungsprüfung abgeschlossen wird.

§ 7 Dauer des Erholungsurlaubs

Die auszubildende Person erhält Erholungsurlaub nach § 9 TVAöD-BBiG in Verbindung mit § 26 TVöD sowie nach weiteren einschlägigen Bestimmungen. Hiernach beträgt der Erholungsurlaub zurzeit

vom

bis 31.12.

Ausbildungstage,

vom 01.01.

bis 31.12.

Ausbildungstage,

vom 01.01.

bis 31.12.

Ausbildungstage,

vom 01.01.

bis

Ausbildungstage,

§ 8 Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann

Der Ausbildungsvertrag kann nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 TVAöD-BBiG und des § 16 Abs. 4 TVAöD-BBiG gekündigt werden. Diese Tarifregelungen haben zurzeit folgenden Wortlaut:

§ 3 Abs. 2 TVAöD-BBiG:

Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

§ 16 Abs. 4 TVAöD-BBiG:

Nach der Probezeit (§ 3) kann das Ausbildungsverhältnis unbeschadet der gesetzlichen
Kündigungsgründe nur gekündigt werden

a)

aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,

b)

von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.

Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des § 16 Abs. 4 TVAöD-BBiG unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. Im Übrigen gilt § 22 BBiG.