(1)
.
(2)
Die ersten drei Monate der Ausbildung sind Probezeit. Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.
§ 3 Grundsätzliches über das Rechtsverhältnis
Das Ausbildungsverhältnis bestimmt sich nach
-
dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 in seiner jeweiligen Fassung sowie nach
dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil - und Besonderer Teil BBiG - vom 13. September 2005
die Tarifverträge, die den TVAöD ergänzen, ändern oder ersetzen in der Fassung, die für den Bereich der Vereinugung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA)
Ferner gelten die einschlägigen Betriebs- beziehungsweise Dienstvereinbarungen.
§ 4 Ausbildungsstätte, Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
1
§ 5 Dauer der regelmäßigen wöchentliche Ausbildungszeit
Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit richten sich nach den für die Beschäftigten der ausbildenden Einrichtung maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. Die wöchentliche Ausbildungszeit beträgt zurzeit
§ 8 Jugendarbeitsschutzgesetz bleibt unberührt.
§ 6 Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung
Die auszubildende Person erhält ein monatliches Ausbildungsentgelt gemäß § 8 Absatz 1 TVAöD- BBiG.
Es beträgt zurzeit
im ersten Ausbildungsjahr
1.368,26 EUR
im zweiten Ausbildungsjahr
1.418,20 EUR
im dritten Ausbildungsjahr
1.464,02 EUR