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und endet am
Die ersten drei Monate der Ausbildung sind Probezeit. Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.
Das Ausbildungsverhältnis bestimmt sich nach
dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 in seiner jeweiligen Fassung sowie nach
dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil - und Besonderer Teil BBiG - vom 13. September 2005
die Tarifverträge, die den TVAöD ergänzen, ändern oder ersetzen in der Fassung, die für den Bereich der Vereinugung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA)
Ferner gelten die einschlägigen Betriebs- beziehungsweise Dienstvereinbarungen.
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Sofern die Anschrift der Ausbildungsstätte von der Anschrift der ausbildenden Einrichtung abweicht, ist hier die Anschrift der Ausbildungsstätte auszuweisen. Anderenfalls reicht ein Verweis auf die Anschrift der ausbildenden Einrichtung im Kopf des Ausbildungsvertrages.
Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit richten sich nach den für die Beschäftigten der ausbildenden Einrichtung maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. Die wöchentliche Ausbildungszeit beträgt zurzeit
§ 8 Jugendarbeitsschutzgesetz bleibt unberührt.
Die auszubildende Person erhält ein monatliches Ausbildungsentgelt gemäß § 8 Absatz 1 TVAöD- BBiG.
Es beträgt zurzeit
1.218,26 EUR
1.268,20 EUR
1.314,02 EUR