Muster Ausbildungsvertrag allgemein_barrierefrei (Seite 2)
Diese Regelungen sind Vertragsbestandteil
siehe C*)
Der/die Ausbildende verpflichtet sich,
(Ausbildungsziel)
dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles nach der Ausbildungsordnung erforderlich sind, und die Berufsausbildung nach den beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann;
(Ausbilder/in)
selbst auszubilden oder eine/n persönlich und fachlich geeignete/n Ausbilder/in ausdrücklich damit zu beauftragen und diese/n dem/der Auszubildenden jeweils schriftlich bekannt zu geben;
(Ausbildungsordnung)
der/dem Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsordnung kostenlos auszuhändigen;
(Ausbildungsmittel)
der/dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung in den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und in zeitlichem Zusammenhang damit stattfinden, erforderlich sind;
(Besuch der Berufsschule und von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte)
die/den Auszubildende/n zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen. Das gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vorgeschrieben oder nach § 3 Nr. 12 durchzuführen sind;
(Führen eines schriftlichen bzw. elektronischen Ausbildungsnachweises)
der/dem Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn und später die schriftlichen bzw. elektronischen Ausbildungsnachweise für die Berufsausbildung kostenfrei zur Verfügung zu stellen sowie die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßige Abzeichnung zu überwachen;
(Ausbildungsbezogene Tätigkeiten)
der/dem Auszubildenden nur Aufgaben zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind;
(Sorgepflicht)
dafür zu sorgen, dass die/der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird;
(Ärztliche Untersuchungen)
von der/dem jugendlichen Auszubildenden sind Bescheinigungen gemäß §§ 32, 33 Jugendarbeitsschutzgesetz darüber vorlegen zu lassen, dass diese/r
a) vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht und
b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist;
(Eintragungsantrag)
unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle unter Beifügung einer Kopie der Vertragsniederschriften und - bei Auszubildenden unter 18 Jahren - einer Kopie oder Mehrfertigung der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz zu beantragen, entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes;
(Anmeldung zu Prüfungen)
die/den Auszubildenden rechtzeitig zu den Zwischen- und Abschlussprüfungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen sowie der Anmeldung zur Zwischenprüfung bei Auszubildenden unter 18 Jahren eine Kopie oder Mehrfertigung der ärztlichen Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung gemäß § 33 Jugendarbeitsschutzgesetz beizufügen;
(Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte)
zu organisieren, soweit sie nicht in vollem Umfang in der Ausbildungsstätte (siehe Punkt C*) vermittelt werden können.
Die/Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie/Er verpflichtet sich insbesondere,
(Lernpflicht)
die ihr/ihm im Rahmen ihrer/seiner Berufsausbildung übertragenen Verrichtungen und Aufgaben sorgfältig auszuführen;
(Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen)
am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die sie/er nach § 3 Nr. 5, 11 und 12 freigestellt wird; ihr/sein Berufsschulzeugnis unverzüglich dem Ausbildungsbetrieb zur Kenntnis vorzulegen und ist damit einverstanden, dass sich Berufsschule, zuständige Stelle und Ausbildungsbetrieb über ihre/seine Leistungen unterrichten;
(Weisungsgebundenheit)
den Weisungen zu folgen, die ihr/ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbildenden, vom Ausbilder/von der Ausbilderin oder von anderen weisungsberechtigten Personen, soweit sie als weisungsberechtigt bekannt gemacht worden sind, erteilt werden;
(Betriebliche Ordnung)
die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten;
(Sorgfaltspflicht)
Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden;
(Betriebsgeheimnisse)
über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren;
(Führen eines schriftlichen bzw. elektronischen Ausbildungsnachweises)
einen schriftlichen bzw. elektronischen Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig der/dem Ausbilder/in vorzulegen;
(Benachrichtigung bei Fernbleiben)
bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen der/dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben und ihr/ihm Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat die/der Auszubildende eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Die/Der Ausbildende ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
(Ärztliche Untersuchungen)
soweit auf sie/ihn die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung finden, sich gemäß §§ 32 und 33 dieses Gesetzes ärztlich
a) vor Beginn der Ausbildung untersuchen,
b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen und die
Bescheinigungen hierüber dem Ausbildenden vorzulegen.
(Höhe und Fälligkeit)
siehe E*)
Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung wird besonders vergütet. Die Vergütung wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt. Die Beiträge für die Sozialversicherung tragen die Vertragschließenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
(Sachleistungen)
Soweit die/der Ausbildende der/dem Auszubildenden Kost und/oder Wohnung gewährt, gilt die als Anlage beigefügte Regelung (falls zutreffend, Anlage beifügen).
(Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte)
Die/Der Ausbildende trägt die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte gemäß § 3 Nr. 5. Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können der/dem Auszubildenden anteilige Kosten für Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in der/dem diese/r Kosten einspart. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sachbezugswerten nach § 17 Abs. 2 BBiG darf 75 % der vereinbarten monatlichen Bruttovergütung nicht überschreiten.
(Berufskleidung)
Wird von der/vom Ausbildenden eine besondere Berufskleidung vorgeschrieben, so wird sie von ihr/ihm zur Verfügung gestellt.
(Fortzahlung der Vergütung)
Der/Dem Auszubildenden wird die Vergütung auch gezahlt
a) für die Zeit der Freistellung gem. § 3 Nr. 5, 11 und 12
sowie gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 43 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
b) bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn sie/er
aa) sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt,
cc) aus einem sonstigen, in ihrer/seiner Person liegenden Grund unverschuldet
verhindert ist, seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu
erfüllen.
(Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall)
Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird der/dem Auszubildenden die Vergütung gemäß den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes gezahlt.
(Tägliche, wöchentliche Ausbildungszeit)
siehe G*).
(Teilzeitausbildung)
siehe G*).
(Urlaub)
siehe H*).
(Lage des Urlaubs)
Der Urlaub soll zusammenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien erteilt und genommen werden. Während des Urlaubs darf die/der Auszubildende keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsarbeit leisten.
(Kündigung während der Probezeit)
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungs-frist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
(Kündigungsgründe)
Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist
b) vom der/dem Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn
sie/er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit
ausbilden lassen will.
(Form der Kündigung)
Die Kündigung muss schriftlich, im Falle der Nr. 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(Unwirksamkeit einer Kündigung)
Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zu Grunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als 2 Wochen bekannt sind. Ist ein Schlichtungsverfahren gem. § 9 eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
(Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung)
Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann die/der Ausbildende oder die/der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die/der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Das gilt nicht bei Kündigung wegen Aufgabe oder Wechsels der Berufsausbildung nach Nr. 2 b. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.
(Aufgabe des Betriebes, Wegfall der Ausbildungseignung)
Bei Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses wegen Betriebsaufgabe oder wegen Wegfalls der Ausbildungseignung verpflichtet sich die/der Ausbildende, sich mithilfe der Berufsberatung der zuständigen Arbeitsagentur rechtzeitig um eine weitere Ausbildung im bisherigen Ausbildungsberuf in einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen.
Die/Der Ausbildende stellt der/dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis aus (§ 16 BBiG). Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch die/der Ausbilder/in das Zeugnis unterschreiben. Es muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse der/des Auszubildenden, auf Verlangen der/des Auszubildenden auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten.
Bei Streitigkeiten aus dem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis ist vor Inanspruchnahme des Arbeitsgerichts der nach § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes errichtete Schlichtungsaus-schuss anzurufen, sofern ein solcher bei der zuständigen Stelle besteht.
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Ort der Ausbildungsstätte.
siehe I*)
Rechtswirksame Nebenabreden, die das Berufsausbildungsverhältnis betreffen, können nur durch schriftliche Ergänzung im Rahmen des § 11 dieses Berufsausbildungsvertrages getroffen werden.