(§ 29 BBiG)
(§ 30 BBiG)
Bestandene Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung (Nachweis)
Berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse (Nachweis)
Für die Abnahme von Prüfungen hat die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse zu errichten. Hierfür sind wir stets an fachkundigen und geeigneten Prüfern interessiert.Möchten Sie als Prüfer im Prüfungsausschuss für den o. g. Beruf mitwirken?
Sollte sich zukünftig eine Möglichkeit ergeben, Sie in einen der Prüfungsausschüsse zu berufen, kommen wir gern auf Ihre Interessenbekundung zurück.
Die Datenerhebung erfolgt aufgrund der §§ 3, 4, 27 bis 30, 34 BBIG sowie §§ 4, 5 BerBiFG.
Unterschrift des Ausbilders
Unterschrift des Ausbildenden