Das Berufsausbildungsverhältnis verlängert sich gemäß § 21 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) i. V. m. § 18 Abs. 1 Satz 2 des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, jedoch höchstens um ein Jahr bis zum