Anlage 2 - Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (Seite 5)

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

Bei Verlängerungen bitte vorlegen: Lohn- / Gehaltsabrechnungen der ersten zwei und der letzten zwei Monate in Kopie. Bei Verlängerungen ist die erneute Vorlage der Qualifikationsnachweise nicht erforderlich.

Mir ist bekannt, dass die im aufenthaltsrechtlichen Verfahren beteiligten Behörden weitere Angaben und Nachweise verlangen können.

Wer in Deutschland eine/n ausländische/n Arbeitnehmer/in beschäftigt, muss der Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen mitteilen, wenn die Beschäftigung vorzeitig beendet wurde (§ 4a Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 AufenthG).

Mir ist bekannt, dass der Arbeitgeber, bei dem ein/e Ausländer/in beschäftigt werden soll oder beschäftigt ist, der/die dafür eine Zustimmung benötigt oder erhalten hat, der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeit und sonstige Arbeitsbedingungen erteilen muss (§ 39 Abs. 4 AufenthG). Arbeitgeber, die Ausländer/innen beschäftigen, müssen der Bundesagentur für Arbeit diese Auskünfte auf Anforderung auch dann erteilen, wenn die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich war.

Mir ist bekannt, dass ausländische Arbeitnehmer/innen nur beschäftigt werden dürfen, wenn sie im Besitz eines Aufenthaltstitels, einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung oder einer Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung sind, aus dem bzw. der hervorgeht, dass die Beschäftigung erlaubt ist.

Wer im Verfahren zur Erlangung einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige, unvollständige, verspätete oder keine Angaben macht, handelt ordnungswidrig (§ 404 Abs. 2 Nr. 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – SGB III). Wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu verschaffen oder das Erlöschen zu verhindern, wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG).

Die datenschutzrechtlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit finden Sie unter http://www.arbeitsagentur.de/datenerhebung.

Alle Angaben in diesem Formular entsprechen dem Inhalt des Arbeitsvertrages, der zwischen dem bezeichneten Unternehmen und dem/der Antragsteller/in geschlossen wird. Mir ist bekannt, dass dieses Formular an Dritte (Kommune, Gemeinsame Einrichtung nach SGB II) zur Suche nach bevorrechtigten Bewerbern weitergegeben werden kann, falls eine Vorrangprüfung durchgeführt wird.

Die Richtigkeit der Angaben wird durch Firmenstempel, Datum und Unterschrift bestätigt.

Unterschrift / Firmenstempel
1

Das Formular dient zur Vorlage bei der zuständigen Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde zur Beantragung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Beschäftigung. Für die Erteilung des Aufenthaltstitels muss die Auslandsvertretung bzw. Ausländerbehörde in der Regel die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen (§ 39 Abs. 1 AufenthG). Diese Erklärung umfasst grundsätzlich auch die für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Angaben. Die zuständige Auslandvertretung oder Ausländerbehörde leiten diese Angaben zur Prüfung an die Bundesagentur für Arbeit weiter. Mit dieser Erklärung bestätigt der Arbeitgeber verbindlich, dass er dem/der unter 1. genannten ausländischen Arbeitnehmer/in einen konkreten Arbeitsplatz anbietet (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG).

Für bestimmte Beschäftigungen, beispielsweise Entsendungen oder Beschäftigungen im Rahmen von Berufsanerkennungen, können Angaben auf Zusatzblättern erforderlich sein.

2

Der Arbeitgeber kann die Bundesagentur für Arbeit vorab um Prüfung bitten, ob die Voraussetzungen für eine Zustimmung vorliegen, bevor der Aufenthaltstitel beantragt wird.

3

Insbesondere für eine Beschäftigung als Fachkraft bestehen gesetzliche Anforderungen an die Qualifikation, § 18 Abs. 3 AufenthG.

4

Maßgeblich ist die Sozialversicherungspflicht gemäß § 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch. Befreiungen von der gesetzlichen Renten- versicherung, Kranken- oder Pflegeversicherung sind unbeachtlich.

5

In bestimmten Fällen kann die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bzw. die Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelehnt werden (§ 40 Abs. 2 und 3 AufenthG; § 4a Abs. 2 AufenthG). Das ist u.a. der Fall, wenn der Arbeitgeber sozialversicherungsrechtliche, steuerrechtliche oder arbeitsrechtliche Pflichten verletzt hat oder bestimmte insolvenzrechtliche Tatbestände vorliegen.