(Wurde nur die teilweise Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses und die Notwendigkeit einer Qualifizierungsmaßnahme festgestellt, besteht die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel zur Durchführung des Anerkennungsverfahren zu beantragen [§ 16d AufenthG]). Hierfür bitte Zusatzblatt [A] auszufüllen.