Nach § 68 Absatz 1 Satz 3 AufenthG beginnt der Zeitraum der Verpflichtung mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise. Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist jedoch nicht auf Fälle beschränkt, in denen sich der Ausländer noch nicht im Bundesgebiet aufhält. Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist auch für Ausländer möglich, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, etwa wenn im Fall der beantragten Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis der Lebensunterhalt andernfalls nicht gesichert wäre (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Mit der Änderung der Vorschrift des § 68 AufenthG durch das Integrationsgesetz war nicht beabsichtigt, diese Möglichkeit auszuschließen. Um unbillige Härten zu vermeiden, die durch eine andernfalls erforderliche Ausreise und dann spätere Einreise entstehen würden, ist eine Auslegung nach Sinn und Zweck geboten. Mit der Einführung einer Begrenzung der Haftungsdauer war beabsichtigt, den Verpflichtungserklärenden vor unabsehbaren finanziellen Belastungen zu schützen. Bei Begünstigten, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, ist im Wege der Auslegung anstelle des Einreisezeitpunkts auf den Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels abzustellen. Nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist kann - bei Vorliegen der Bonität - prinzipiell für weitere fünf Jahre eine neue Verpflichtungserklärung abgegeben werden.
Im Übrigen gilt, dass für die Verlängerung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen eine neue Verpflichtungserklärung Voraussetzung ist, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt, dafür ein neuer Aufenthaltstitel erteilt wird und die Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen nicht durch eigene Mittel gewährleistet werden kann. Dies gilt auch bei der Verlängerung von Schengen-Visa, die durch einen anderen Schengen-Staat erteilt worden sind.
Die Verpflichtungserklärung gilt hingegen (innerhalb des Fünfjahreszeitraums) automatisch weiter, wenn dem Ausländer im Anschluss an den Aufenthaltstitel, für dessen Beantragung sie gegeben wurde, ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 22 - 26 AufenthG erteilt oder dieser nach §§ 3 oder 4 AsylG anerkannt wird (§ 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG und unten, Nr. 5).