Bundeseinheitliches Merkblatt zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu § 68 i. V. m. § 66 und § 67 AufenthG - (deutsch) (Seite 2)

Entgegennahme der Verpflichtungserklärung

1. Entgegennahme der Verpflichtungserklärung

Die Verpflichtungserklärung eines Verpflichtungserklärenden, der im Bundesgebiet lebt, wird grundsätzlich von der Ausländerbehörde, die für den vorgesehenen Aufenthaltsort des Ausländers zuständig ist, entgegengenommen. Sofern der Verpflichtungserklärende in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nimmt diese die Verpflichtungserklärung und die erforderlichen Nachweise im Wege der Amtshilfe entgegen und leitet sie unverzüglich der zuständigen Ausländerbehörde zu. Dabei sind dieser begründete Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Verpflichtungserklärenden oder etwaige sonstige konkrete Anhaltspunkte mitzuteilen, die der Erfüllung der eingegangenen Verpflichtung entgegenstehen können (z. B. Vielfach-Einladungen).

Bei Verpflichtungserklärenden, die im Ausland leben, nimmt die für den gewöhnlichen Aufenthalt des Verpflichtungs- erklärenden zuständige deutsche Auslandsvertretung die Verpflichtungserklärung entgegen.

Der Verpflichtungserklärende erhält das Original der Verpflichtungserklärung mit der Maßgabe zurück, selbst dafür Sorge zu tragen, dass der Ausländer diese erhält, um sie der für die Visumerteilung zuständigen Auslandsvertretung vorlegen zu können.

Erfordernis der Verpflichtungserklärung

2. Erfordernis der Verpflichtungserklärung

Erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels

a) Erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Maßgeblich für die Erforderlichkeit einer Verpflichtungserklärung ist immer der konkrete Einzelfall. Die Verpflichtungserklärung ist dabei nicht nur für Besuchsaufenthalte, sondern auch für beabsichtigte längerfristige Aufenthalte abzugeben, sofern der Ausländer selbst nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt nach Maßgabe der jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen zu bestreiten. Mit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 6. August 2016 ist die Haftungsdauer einer Verpflichtungserklärung auf fünf Jahre begrenzt (vgl. § 68 Absatz 1 Satz 1 AufenthG; zur Gültigkeitsdauer siehe auch die Ausführungen unter Nr. 5; Seite 5f).

Bei Einladungen durch Studierende oder durch Auszubildende mit einem Aufenthaltstitel nach den §§ 17, 17a AufenthG, bei denen eine Bonitätsprüfung anhand des laufenden Einkommens nicht möglich ist, kann für einen dreimonatigen Aufenthalt zunächst eine Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500 Euro für erwachsene Besucher und in Höhe von 1.250 Euro für Minderjährige als Orientierungswert für grundsätzlich angemessen erachtet werden. Dies soll jeweils unter der Voraussetzung geschehen, dass während des Aufenthalts in Deutschland für eine Unterkunft gesorgt wird. Abweichungen können unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände zugelassen werden.

Verlängerung eines Aufenthaltstitels

b) Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Nach § 68 Absatz 1 Satz 3 AufenthG beginnt der Zeitraum der Verpflichtung mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise. Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist jedoch nicht auf Fälle beschränkt, in denen sich der Ausländer noch nicht im Bundesgebiet aufhält. Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist auch für Ausländer möglich, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, etwa wenn im Fall der beantragten Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis der Lebensunterhalt andernfalls nicht gesichert wäre (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Mit der Änderung der Vorschrift des § 68 AufenthG durch das Integrationsgesetz war nicht beabsichtigt, diese Möglichkeit auszuschließen. Um unbillige Härten zu vermeiden, die durch eine andernfalls erforderliche Ausreise und dann spätere Einreise entstehen würden, ist eine Auslegung nach Sinn und Zweck geboten. Mit der Einführung einer Begrenzung der Haftungsdauer war beabsichtigt, den Verpflichtungserklärenden vor unabsehbaren finanziellen Belastungen zu schützen. Bei Begünstigten, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, ist im Wege der Auslegung anstelle des Einreisezeitpunkts auf den Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels abzustellen. Nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist kann - bei Vorliegen der Bonität - prinzipiell für weitere fünf Jahre eine neue Verpflichtungserklärung abgegeben werden.

Im Übrigen gilt, dass für die Verlängerung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen eine neue Verpflichtungserklärung Voraussetzung ist, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt, dafür ein neuer Aufenthaltstitel erteilt wird und die Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen nicht durch eigene Mittel gewährleistet werden kann. Dies gilt auch bei der Verlängerung von Schengen-Visa, die durch einen anderen Schengen-Staat erteilt worden sind.

Die Verpflichtungserklärung gilt hingegen (innerhalb des Fünfjahreszeitraums) automatisch weiter, wenn dem Ausländer im Anschluss an den Aufenthaltstitel, für dessen Beantragung sie gegeben wurde, ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 22 - 26 AufenthG erteilt oder dieser nach §§ 3 oder 4 AsylG anerkannt wird (§ 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG und unten, Nr. 5).

Bonitätsprüfung

3. Bonitätsprüfung

Prüfungsmaßstab

a) Prüfungsmaßstab

Eine Verpflichtungserklärung kann nur dann die Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts erfüllen, wenn der Verpflichtungserklärende die übernommene Verpflichtung aus eigenem Einkommen oder sonstigen eigenen Mitteln im Bundesgebiet bestreiten kann.

aa) Richtwerte

Für die Prüfung der Bonität des Verpflichtungserklärenden gibt es vom Bundesministerium des Innern keine betragsmäßige Festlegung des Einkommens, über das er verfügen muss.