Neben den laufenden Einkommensarten aus Arbeit usw. (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG) kann auch eigenes Vermögen zum Nachweis herangezogen werden. Befindet sich das Vermögen des Verpflichtungserklärenden im Ausland, muss sichergestellt sein, dass mit seinen Mitteln und Einkommen im Bedarfsfall die Forderung im Bundesgebiet erfüllt und in das Vermögen vollstreckt werden kann. Ist der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung nicht bekannt, ob in das Vermögen im Bedarfsfall trotz Belegenheit im Ausland vollstreckt werden kann, sind vom Verpflichtungserklärenden ausreichende Nachweise zu erbringen. Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit ist insbesondere auch der Aufenthaltsgrund bzw. -zweck des Ausländers, die angestrebte Aufenthaltsdauer des Ausländers sowie die Aufenthaltsverfestigung des Verpflichtungserklärenden im Bundesgebiet zu berücksichtigen, sofern sich das Vermögen des Verpflichtungserklärenden im Ausland befindet.