Bundeseinheitliches Merkblatt zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu § 68 i. V. m. § 66 Abs. 2 und § 67 AufenthG (Seite 5)

3. Bonitätsprüfung (Fortsetzung)
Familiennachzug:

Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist nur im Falle des § 36 Absatz 2 AufenthG (Familiennachzug sonstiger Familienangehöriger) sowie bei Einreise zur Eheschließung einschlägig. Im letzteren Fall werden die künftigen Ehepartner bereits wie eine Bedarfsgemeinschaft behandelt. Die Bonitätsprüfung erfolgt in diesen Fällen anhand der sozialhilferechtlichen Regelungen zur Bedarfs- bzw. Haushaltsgemeinschaft gemäß SGB II bzw. SGB XII. Um den Bonitätsnachweis zu erbringen, muss das Einkommen der Bedarfs- bzw. Haushaltsgemeinschaft aus Erwerbstätigkeit und aus etwaigen öffentlichen Mitteln i.S.v. § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG den durch den nachziehenden Ausländer gemehrten Bedarf (Regelbedarf, etwaiger Mehrbedarf, Kosten der Unterkunft) und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung decken.

Au-Pair-Aufenthalte:

Bei Au-Pairs kann bei Vorliegen eines wirksamen Au-pair-Vertrages nach dem von der Bundesagentur für Arbeit (BA) veröffentlichten Muster von einer ausreichenden Lebensunterhaltssicherung des Au-pairs ausgegangen werden, wenn dieser u.a. Angaben zur Unterkunft des Au-pairs und der Vergütung enthält und auch sonst keine Gründe erkennbar sind, die auf eine mangelhafte Bonität oder andere Zweifel bezüglich der Gasteltern schließen lassen (vgl. Visumhandbuch des AA). Zur Absicherung von Au-Pair-Aufenthalt ist daher keine Verpflichtungserklärung erforderlich.

c) Bonitätsprüfung bei juristischen Personen
Bei juristischen Personen ist deren Bonität anhand der vorliegenden Angaben zu prüfen. Hierzu ist insbesondere der Jahresabschluss heranzuziehen. Darüber hinaus ist das Unternehmen zur Mitteilung verpflichtet, ob
  • Eintragungen im Schuldnerverzeichnis des zuständigen zentralen Vollstreckungsgerichts vorliegen,

  • in den vergangenen fünf Jahren ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmens eröffnet wurde,

  • eine Unternehmensfortführung im Folgejahr überwiegend wahrscheinlich ist und

  • weitere, noch gültige Verpflichtungserklärungen abgegeben worden sind.

Bei neu gegründeten Firmen, die über keine Bilanzunterlagen verfügen, ist durch Vorlage von geeigneten Unterlagen, im Zweifel durch eine „Bescheinigung in Steuersachen“ des Finanzamtes, die Feststellung der Leistungsfähigkeit zu ermöglichen.

Eine Verpflichtungserklärung kann ausnahmsweise auch zulasten eines eingetragenen Vereins abgegeben werden; der Verein wird dabei durch den Vorstand vertreten. Allerdings ist in diesen Fällen die Bonität besonders sorgfältig zu prüfen, da Vereine zum Teil über kein bzw. kein nennenswertes eigenes Vermögen verfügen.

d) Einsatz von Vermögen

Neben den laufenden Einkommensarten aus Arbeit usw. (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG) kann auch eigenes Vermögen zum Nachweis herangezogen werden. Befindet sich das Vermögen des Verpflichtungserklärenden im Ausland, muss sichergestellt sein, dass mit seinen Mitteln und Einkommen im Bedarfsfall die Forderung im Bundesgebiet erfüllt und in das Vermögen vollstreckt werden kann. Ist der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung nicht bekannt, ob in das Vermögen im Bedarfsfall trotz Belegenheit im Ausland vollstreckt werden kann, sind vom Verpflichtungserklärenden ausreichende Nachweise zu erbringen. Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit ist insbesondere auch der Aufenthaltsgrund bzw. -zweck des Ausländers, die angestrebte Aufenthaltsdauer des Ausländers sowie die Aufenthaltsverfestigung des Verpflichtungserklärenden im Bundesgebiet zu berücksichtigen, sofern sich das Vermögen des Verpflichtungserklärenden im Ausland befindet.

e) Art der Belege
Für die Feststellung der Bonität können nur solche Nachweise über die finanzielle Leistungsfähigkeit anerkannt werden, die aktuell sind (nicht älter als sechs Monate) und nachträglich nicht verändert werden können. Die bloße Vorlage von Kontoauszügen oder eines Sparbuches ist daher nicht ausreichend. Der Nachweis einer ausreichenden Bonität kann insbesondere geführt werden durch:
  • Gehaltsbescheinigungen über monatliches Nettoeinkommen

  • Bescheinigungen über andere Einkunftsarten

  • Sparkonten (mit Sperrvermerk oder eine Verpfändung zu Gunsten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der die Ausländerbehörde zuzurechnen ist, vertreten durch diese Ausländerbehörde);

  • Sperrkonten

  • Bankbürgschaften

  • Steuerbescheid (i. d. R. ist der letzte vorliegende Steuerbescheid ausreichend). Bei Steuerbescheiden, die älter als ein Jahr sind, ist ergänzend eine aktuelle Bescheinigung, z.B. durch einen Steuerberater oder vom Lohnbüro, beizubringen.

  • Bescheinigung eines Steuerberaters zur Gewinnermittlung

  • „Bescheinigung in Steuersachen“ des Finanzamtes

  • Durch Kontrolle der in zentralen Datenbanken gespeicherten Unternehmensdaten und Jahresendabrechnungen im elektronischen Unternehmensregister unter www.unternehmensregister.de (wenn die Verpflichtungserklärung zulasten eines Unternehmens abgegeben werden soll)

  • Jahresabschlüsse der Unternehmen

Der Verpflichtungserklärende trägt die Kosten für die Erbringung der Belege, die die Ausländerbehörde/Auslandsver- tretung zur Beweissicherung für ihre Akten für erforderlich hält.

Bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit bei langfristigen Aufenthalten sind auch die regelmäßigen monatlichen Ausgaben des Verpflichtungserklärenden zu belegen (z. B. Miete, Belastungen bei Hauseigentum, Nebenkosten, ggf. Schuldennachweis, Versicherungen, Unterhaltsverpflichtungen etc.).