Zu beachten ist, dass es sich stets um eine Prognoseentscheidung handelt und um eine Momentaufnahme im Zeitpunkt der Entscheidung. Konkret ist bei der Bonitätsprüfung die Höhe des nach der Pfändungsfreigrenzentabelle des Bundesministeriums der Justiz pfändbaren Betrags des Arbeitseinkommens zu bestimmen. Zusätzlich sind die regelmäßigen monatlichen Ausgaben des Erklärenden für seine eigene Lebensführung (z. B. Miete, Belastungen bei Hauseigentum, Nebenkosten, ggf. Schuldennachweis, Versicherungen, Unterhaltsverpflichtungen etc.) sowie zusätzliche finanzielle Belastungen für die Versorgung des Ausländers mit Wohnraum und für die Versorgung im Krankheits- oder Pflegefall (Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung) in den Blick zu nehmen. Ergeben sich Zweifel an der ausreichenden Deckung des Lebensunterhaltes des Erklärenden, der seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen und der des Ausländers, ist der Nachweis nicht erbracht.
Studium u.a.:
Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16a bis 16c, 16e sowie 16f AufenthG mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG).
Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16d, 16f Absatz 1 AufenthG für Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, sowie § 17 AufenthG als gesichert, wenn Mittel entsprechend § 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG zuzüglich eines Aufschlages um 10 Prozent zur Verfügung stehen (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 6 AufenthG).
Bei Nachweis einer Unterkunft, deren Miet- und Nebenkosten geringer sind als der in § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG genannte Betrag, mindert sich der nachzuweisende pfändbare Mehrbetrag entsprechend. Wohnt der Ausländer mietfrei, ist der Unterkunftsbedarf in Höhe des von § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG genannten Betrags anzusetzen. Für die Ausländerbehörde resultiert dadurch keine Beobachtungspflicht. Erhält sie jedoch Kenntnis vom Auszug des Ausländers, ist zu prüfen, ob der Lebensunterhalt noch gesichert ist.