Bundeseinheitliches Merkblatt zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu § 68 i. V. m. § 66 Abs. 2 und § 67 AufenthG (Seite 4)

3. Bonitätsprüfung (Fortsetzung)

Werden die anteiligen Beträge nicht erreicht, soll der Erklärende zur Vermeidung unbilliger Härten zusätzlich zur Abgabe der Verpflichtungserklärung eine Kaution bzw. eine andere Sicherheitsleistung in Höhe des sechsfachen Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe 1 (derzeit: 6* 563,- EUR = 3.378 EUR) pro erwachsendem Gast sowie des dreifachen Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe 1 (derzeit: 3* 563,- EUR = 1.689 EUR) pro minderjährigem Gast stellen können. Die Stellung soll auf dem bundeseinheitlichen Formular der Verpflichtungserklärung vermerkt werden. Von der Stellung der Kaution oder einer anderen Sicherheitsleistung kann abgesehen werden, wenn aufgrund der Erfahrung mit mindestens zwei früheren Besuchsaufenthalten des Gastes/der Gäste der Eintritt des Haftungsfalls nicht zu besorgen und eine rechtzeitige Ausreise auch neuerlich zu erwarten ist.

Um eine Vereinheitlichung des Verwaltungshandels zu erreichen, sind keine höheren, ggf. prohibitiv wirkenden Mehrbeträge für eine positive Bonitätsbeurteilung zu fordern, zugleich sind die pfändbaren Mehrbeträge auch nicht mit einem niedrigeren Betrag anzusetzen.

Bei Verpflichtungserklärenden, die Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII erhalten, kann eine ausreichende Bonität nicht bescheinigt werden.

bb) Langzeitaufenthalt (Aufenthalt länger als 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen)

Für alle Langzeitaufenthalte gilt, dass die Bonität grundsätzlich nachzuweisen ist.

Zu beachten ist, dass es sich stets um eine Prognoseentscheidung handelt und um eine Momentaufnahme im Zeitpunkt der Entscheidung. Konkret ist bei der Bonitätsprüfung die Höhe des nach der Pfändungsfreigrenzentabelle des Bundesministeriums der Justiz pfändbaren Betrags des Arbeitseinkommens zu bestimmen. Zusätzlich sind die regelmäßigen monatlichen Ausgaben des Erklärenden für seine eigene Lebensführung (z. B. Miete, Belastungen bei Hauseigentum, Nebenkosten, ggf. Schuldennachweis, Versicherungen, Unterhaltsverpflichtungen etc.) sowie zusätzliche finanzielle Belastungen für die Versorgung des Ausländers mit Wohnraum und für die Versorgung im Krankheits- oder Pflegefall (Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung) in den Blick zu nehmen. Ergeben sich Zweifel an der ausreichenden Deckung des Lebensunterhaltes des Erklärenden, der seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen und der des Ausländers, ist der Nachweis nicht erbracht.

Studium u.a.:

Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16a bis 16c, 16e sowie 16f AufenthG mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG).

Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16d, 16f Absatz 1 AufenthG für Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, sowie § 17 AufenthG als gesichert, wenn Mittel entsprechend § 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG zuzüglich eines Aufschlages um 10 Prozent zur Verfügung stehen (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 6 AufenthG).

Bei Nachweis einer Unterkunft, deren Miet- und Nebenkosten geringer sind als der in § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG genannte Betrag, mindert sich der nachzuweisende pfändbare Mehrbetrag entsprechend. Wohnt der Ausländer mietfrei, ist der Unterkunftsbedarf in Höhe des von § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG genannten Betrags anzusetzen. Für die Ausländerbehörde resultiert dadurch keine Beobachtungspflicht. Erhält sie jedoch Kenntnis vom Auszug des Ausländers, ist zu prüfen, ob der Lebensunterhalt noch gesichert ist.

BERECHNUNGSBEISPIEL

Der Studienaufenthalt eines Neffen an einer Hochschule soll mit einer Verpflichtungserklärung abgesichert werden. Einladerin ist die alleinstehende Tante des Neffen. Ihr monatlicher Nettolohn beträgt 2.460 EUR.

Variante 1:

Für den Neffen soll ein Zimmer im Studentenwohnheim angemietet werden. Es gibt eine Zusage des Studentenwerks. Monatliche Miet- und Nebenkosten: 320 EUR

Variante 2:

Der Neffe soll mietfrei bei der Tante in deren in Eigentum stehenden Haus wohnen und werktäglich zur Hochschule in den in 20 km Nähe gelegenen Studienort pendeln.

Schritt 1: Ermittlung des Mindestbetrags gem. Bekanntmachung des BMI (BAnz AT 30.08.2023 B3):
Variante 1:
BAföG-Förderungshöchstsatz inkl. KV- und PV-Zuschlag

934 EUR

Minderung wg. Unterkunftsnachweis

-40 EUR

(360 - 320 EUR)

Mindestbetrag

894 EUR

Variante 2:
BAföG-Förderungssatz (Hochschule)

452 EUR

Unterkunftsbedarf (pauschal)

59 EUR

KV- und PV-Zuschlag

122 EUR

Mindestbetrag

633 EUR

Schritt 2: Feststellung des tatsächlich pfändbaren Betrages gem. Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2023 nach § 850c der Zivilprozessordnung vom 15. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 79)
Tatsächlich pfändbarer Betrag aktuell:

740,40 EUR

Ergebnis: Die Bonität ist hier nur in der Variante 2 nachgewiesen. In Variante 1 ist die Bonität nicht nachgewiesen.

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt die Mindestbeträge § 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. August des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.