Bundeseinheitliches Merkblatt zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu § 68 i. V. m. § 66 und § 67 AufenthG - (deutsch) (Seite 4)

3. Bonitätsprüfung (Fortsetzung)

Art der Belege

a) Art der Belege
Für die Feststellung der Bonität können nur solche Nachweise über die finanzielle Leistungsfähigkeit anerkannt werden, die aktuell sind (nicht älter als sechs Monate) und nachträglich nicht verändert werden können. Die bloße Vorlage von Kontoauszügen oder eines Sparbuches ist daher nicht ausreichend. Der Nachweis einer ausreichenden Bonität kann insbesondere geführt werden durch:
  • Sparbücher (mit Sperrvermerk oder eine Verpfändung zu Gunsten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der die Ausländerbehörde zuzurechnen ist, vertreten durch diese Ausländerbehörde); Sperrkonto

  • Gehaltsbescheinigungen über monatliches Nettoeinkommen

  • Bankbürgschaften

  • Steuerbescheid (i. d. R. ist der letzte vorliegende Steuerbescheid ausreichend)
    Bei Steuerbescheiden, die älter als ein Jahr sind, ist ergänzend eine aktuelle Bescheinigung, z. B. durch einen Steuerberater oder vom Lohnbüro, beizubringen.

  • Bescheinigung eines Steuerberaters zur Gewinnermittlung

  • „Bescheinigung in Steuersachen“ des Finanzamtes

  • Durch Kontrolle der in zentralen Datenbanken gespeicherten Unternehmensdaten und Jahresendabrechnungen im elektronischen Unternehmensregister unter www.unternehmensreaister.de (wenn die Verpflichtungserklärung zulasten eines Unternehmens abgegeben werden soll)

Der Verpflichtungserklärende trägt die Kosten für die Belege, die die Ausländerbehörde/Auslandsvertretung zur Beweissicherung für ihre Akten für erforderlich hält.

Bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit sind auch die monatlichen Ausgaben des Verpflichtungserklärenden zu berücksichtigen (z. B. Miete, Belastungen bei Hauseigentum, Nebenkosten, ggf. Schuldennachweis, Versicherungen, Unterhaltsverpflichtungen etc.).

Zu prüfen ist auch, ob ein ausreichender Wohnraum (§ 2 Absatz 4 AufenthG) für den Ausländer zur Verfügung steht. Ausreichender Wohnraum ist, unbeschadet landesrechtlicher Regelungen, stets vorhanden, wenn für jedes Familienmitglied über sechs Jahren zwölf Quadratmeter und für jedes Familienmitglied unter sechs Jahren zehn Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen und Nebenräume (Küche, Bad) in angemessenem Umfang mitbenutzt werden können. Kinder unter zwei Jahren werden bei der Berechnung nicht mitgezählt (§ 2 Absatz 4 Satz 3 AufenthG). Das Vorhandensein ausreichenden Wohnraums kann durch Vorlage eines Mietvertrages oder eines Grundbuchauszuges belegt werden. Die Anforderungen an den Wohnraum sind aber im Verhältnis zur vorgesehenen Aufenthaltsdauer zu prüfen. Bei Kurz- und Besuchsaufenthalten ist eine Abklärung der Wohnraumverhältnisse des Verpflichtungserklärenden grundsätzlich nicht erforderlich.

Bei neu gegründeten Firmen, die über keine Bilanzunterlagen verfügen, ist durch Vorlage von geeigneten Unterlagen, im Zweifel durch eine „Bescheinigung in Steuersachen“ des Finanzamtes, die Feststellung der Leistungsfähigkeit zu ermöglichen. Möglich wäre auch die Vorlage eines Testats des Steuerprüfers, aus dem hervorgeht, dass Steuerschulden weder vorhanden noch künftig zu erwarten sind.

Eine Verpflichtungserklärung kann auch zulasten eines eingetragenen Vereins abgegeben werden; der Verein wird dabei durch den Vorstand vertreten. Allerdings ist in diesen Fällen die Bonität besonders sorgfältig zu prüfen, da Vereine zum Teil über kein bzw. kein nennenswertes eigenes Vermögen verfügen.

Eintragungen / Datenschutz

c) Eintragungen / Datenschutz

In der Verpflichtungserklärung sind Eintragungen zu den Personalien, die Anschriften und die Angaben zu den Ausweisdokumenten des Verpflichtungserklärenden und des Ausländers und ggf. seiner mitreisenden Familien- angehörigen (Vorderseite des Formulars) vorzunehmen.

Bei juristischen Personen sind der Firmenname und der Name des Vertreters der Firma in Klammern auf der Vorderseite des Formulars einzutragen. Die Angaben sind durch einen handlungsbevollmächtigten Vertreter (Firmeninhaber, Geschäftsführer, Vorstand etc.) vorzunehmen und von diesem auf der Rückseite des Formulars zu unterschreiben.

Sollten der Firmensitz und der Wohnort des Vertreters der Firma in unterschiedliche Zuständigkeitsbereiche fallen, ist grundsätzlich die Ausländerbehörde des Firmensitzes zuständig. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Amtshilfe durch die für den Wohnort des Firmenvertreters zuständige Ausländerbehörde. Befindet sich der Wohnsitz des Firmenvertreters im Inland, richtet sich die Zuständigkeit hiernach. Befindet sich weder der Wohnsitz noch der Firmensitz im Inland, ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung grundsätzlich nicht vorgesehen, siehe Ziffer 3, lit. a), sublitt. bb).

Bei Firmen, die keine juristischen Personen sind, ist die persönlich haftende natürliche Person einzutragen.

Auf der Rückseite des Formulars sind die Erklärung des Dritten, der Beglaubigungsvermerk der Behörde und das Votum zur Bonität einzutragen.

Die Angabe des ausgeübten Berufes und die Benennung des Arbeitgebers kann als Kriterium für die Anwendbarkeit des abgestuften Prüfungsmaßstabes der Glaubhaftmachung herangezogen werden.