Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Verpflichtungserklärenden sind grundsätzlich die Pfändungsfreigrenzen nach den §§ 850 ff. ZPO zu berücksichtigen, weil auf Einkommen unterhalb dieser Freigrenzen bei der Vollstreckung von Verpflichtungen nach § 68 AufenthG nicht zugegriffen werden kann. Zu berücksichtigen sind dabei auch bestehende gesetzliche Unterhaltspflichten (§ 850c ZPO i. V. m. der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung). Dabei ist § 850c Absatz 6 ZPO zugunsten des Verpflichtungserklärenden zu beachten, sofern eine Person, welcher der Verpflichtungserklärende auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte hat. In diesem Fall kann diese Person bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben. Wird die Pfändungsfreigrenze unterschritten, kann im Ausnahmefall bei vorhandenem Vermögen von der Ausländerbehörde zur Vermeidung unzumutbarer Härten (z. B. bei engen Verwandtschafts- verhältnissen) kumulativ zur Verpflichtungserklärung die Hinterlegung von Sicherheitsleistungen (z. B. Sperrvermerke auf Sparbüchern/-konten, Bankbürgschaften, Einzahlung einer Kaution auf ein Verwahrkonto der Gebietskörperschaft, falls dies bei der Gebietskörperschaft möglich ist) verlangt werden. Wird die Sicherheitsleistung im Rahmen einer Verpflichtung nach § 66 Absatz 2 und § 68 Absatz 1 AufenthG hinterlegt, ist dies auf der Verpflichtungserklärung zu vermerken.
Grundsätzlich ist die Bonität durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen. In Ausnahmefällen kann auch die Glaubhaftmachung ausreichend sein, z.B. wenn bei Ausländerbehörde/Auslandsvertretung insbesondere aufgrund bisheriger Kenntnisse keine begründeten Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Verpflichtungserklärenden bestehen (z. B. Erfahrungen bei der Entgegennahme früherer Verpflichtungserklärungen bzw. Prüfungen der Bonität früherer Verpflichtungserklärungen desselben Verpflichtungserklärenden).