Bundeseinheitliches Merkblatt zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu § 68 i. V. m. § 66 und § 67 AufenthG - (deutsch) (Seite 3)

3. Bonitätsprüfung (Fortsetzung)
a) Prüfungsmaßstab (Fortsetzung)
aa) Richtwerte (Fortsetzung)

Dieses ist vielmehr bezogen auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu ermitteln. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass eine ausreichende Deckung des Lebensunterhaltes einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheits- oder Pflegefall des Ausländers für die Dauer des Aufenthaltes, auf den sich die Verpflichtung erstreckt, erreicht werden kann und die Kosten im Zusammenhang einer möglichen Rückführung des Ausländers getragen werden könnten. Hier muss auch berücksichtigt werden, ob der Verpflichtungserklärende bereits weitere Verpflichtungserklärungen - für den gleichen Zeitraum - abgegeben hat.

Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat auch die Anzahl der Familienmitglieder des Verpflichtungs- erklärenden, denen er Unterhalt gewährt, und die Anzahl der Ausländer, die eingeladen werden, mit einzubeziehen.

Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Verpflichtungserklärenden sind insbesondere die Pfändungsfreigrenzen nach den §§ 850 ff. ZPO zu berücksichtigen, weil auf Einkommen unterhalb dieser Freigrenzen bei der Vollstreckung von Verpflichtungen nach § 68 AufenthG nicht zugegriffen werden kann. Zu berücksichtigen sind dabei auch bestehende gesetzliche Unterhaltspflichten (§ 850c Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 3 ZPO i. V. m. der Pfändungsfreigrenzen- bekanntmachung).

Ist die Pfändungsfreigrenze unterschritten, kann von der Ausländerbehörde zur Vermeidung unzumutbarer Härten (z. B. bei engen Verwandtschaftsverhältnissen) kumulativ zur Verpflichtungserklärung die Hinterlegung von Sicherheits- leistungen (z. B. Sperrvermerke auf Sparbüchern, Bankbürgschaften, Einzahlung einer Kaution auf ein Verwahrkonto der Gebietskörperschaft) verlangt werden. Wird die Sicherheitsleistung im Rahmen einer Verpflichtung nach § 66 Absatz 2 und § 68 Absatz 1 AufenthG hinterlegt, ist dies auf der Verpflichtungserklärung zu vermerken. Der Geldbetrag oder das Sparbuch muss dann wegen der unzureichenden Leistungsfähigkeit des Verpflichtungserklärenden von einem Dritten kommen.

Bei Verpflichtungserklärenden, die Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII erhalten, kann eine Bonität nicht bescheinigt werden.

Im Ausland belegenes Vermögen

bb) Im Ausland belegenes Vermögen

Befindet sich das Vermögen des Verpflichtungserklärenden im Ausland, muss sichergestellt sein, dass mit seinen Mitteln und Einkommen im Bedarfsfall die Forderung im Bundesgebiet erfüllt und in das Vermögen vollstreckt werden kann. Ist der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung nicht bekannt, ob in das Vermögen im Bedarfsfall trotz Belegenheit im Ausland vollstreckt werden kann, sind vom Verpflichtungserklärenden ausreichende Nachweise zu erbringen. Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit ist insbesondere auch der Aufenthaltsgrund bzw. -zweck des Ausländers, die angestrebte Aufenthaltsdauer des Ausländers sowie die Aufenthaltsverfestigung des Verpflichtungserklärenden im Bundesgebiet zu berücksichtigen, sofern sich das Vermögen des Verpflichtungserklärenden im Ausland befindet.

Ergebnis der Bonitätsprüfung

cc) Ergebnis der Bonitätsprüfung

Die für die Entgegennahme der Verpflichtungserklärung zuständige Behörde nimmt anhand der - freiwilligen - Angaben des Verpflichtungserklärenden eine Bonitätsprüfung vor und vermerkt lediglich das Ergebnis auf der Seite 2 des Formulars. Ist auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Verpflichtungserklärung“ nicht ausdrücklich bestätigt, dass die Bonität festgestellt oder glaubhaft gemacht worden ist, ist die Verpflichtungserklärung unbeachtlich.

Für den Vermerk über das Ergebnis der Bonitätsprüfung sind folgende Voten möglich:

Nachweis

Sowohl bei einem beabsichtigten Kurzaufenthalt von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen ohne Erwerbstätigkeit als auch bei längerfristigen Aufenthalten ist grundsätzlich die Bonität durch Vorlage geeigneter Belege (siehe Buchst. b Art der Belege, Seite 4) nachzuweisen.

Glaubhaftmachung

Als Ausnahme hierzu gilt die bloße Glaubhaftmachung als gegenüber dem Nachweis geringeres Maß behördlicher Überzeugungsgewinnung. Sollte die Ausländerbehörde/Auslandsvertretung insbesondere aufgrund bisheriger Kenntnisse (z. B. Erfahrungen bei der Entgegennahme früherer Verpflichtungserklärungen bzw. Prüfungen der Bonität früherer Verpflichtungserklärungen desselben Verpflichtungserklärenden) keine begründeten Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Verpflichtungserklärenden haben, so kann es genügen, wenn die Bonität vom Erklärenden bei beabsichtigten Kurzaufenthalten lediglich glaubhaft gemacht wird.

Grundsätzlich gilt, dass die Intensität der Bonitätsprüfung umso mehr zunimmt, je größer die auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützte Wahrscheinlichkeit ist, dass der Ausländer künftig öffentliche Mittel in Anspruch nehmen wird. Kriterien dafür können u. a. die Dauer des Aufenthaltes, die Anzahl bisheriger Aufenthalte, die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Alter und Gesundheitszustand des Ausländers sowie die Beziehung zwischen dem Verpflichtungserklärenden und dem Ausländer sein.

Es verbietet sich hier eine schematische Prüfung. Entscheidend ist, dass die Behörde nach dem Ergebnis ihrer Prüfung davon überzeugt ist, dass der Verpflichtungserklärende die eingegangene Verpflichtung erfüllen kann.