Bundeseinheitliches Merkblatt zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu § 68 i. V. m. § 66 Abs. 2 und § 67 AufenthG (Seite 2)

1. Entgegennahme der Verpflichtungserklärung

Die Verpflichtungserklärung ist eine einseitig empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung und ist grundsätzlich auf dem amtlich vorgeschriebenen, fälschungssicheren und bundeseinheitlichen Formular in der jeweils geltenden Fassung abzugeben.

Die Verpflichtungserklärung eines Verpflichtungserklärenden, der im Bundesgebiet lebt, wird grundsätzlich von der Ausländerbehörde, die für den vorgesehenen Aufenthaltsort des Ausländers zuständig ist, entgegengenommen. Sie kann entweder in Schriftform oder auf elektronischem Wege in elektronischer Form abgegeben werden (zur elektronischen Abgabe siehe oben unter B.).

Sofern der Verpflichtungserklärende in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nimmt diese die Verpflichtungserklärung und die erforderlichen Nachweise im Wege der Amtshilfe entgegen (Amtshilfe-ABH). Sie leitet die Unterlagen unverzüglich der zuständigen Ausländerbehörde zur dortigen Prüfung der Bonität zu. Begründete Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Verpflichtungserklärenden oder etwaige sonstige konkrete Anhaltspunkte, die der Erfüllung der eingegangenen Verpflichtung entgegenstehen können (z. B. Vielfach-Einladungen) sind von der Amtshilfe-ABH ebenfalls mitzuteilen. Die Amtshilfe-ABH beglaubigt die Unterschrift des Verpflichtungserklärenden und vermerkt dies auf dem bundeseinheitlichen Formular. Die zuständige Ausländerbehörde vermerkt ihrerseits das Ergebnis der Bonitätsprüfung in dem dafür im Formular vorgesehenen Stellungnahmefeld oder bittet die Amtshilfe-ABH um entsprechenden Eintrag.

Ist der zukünftige Aufenthaltsort des Ausländers noch unbekannt, ist die Ausländerbehörde für die Entgegennahme der Verpflichtungserklärung zuständig, in deren Bezirk der Verpflichtungserklärende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Der Verpflichtungserklärende hat Angaben zu gültigen und beabsichtigten weiteren Verpflichtungsklärungen sowie zur Anzahl der abgesicherten bzw. abzusichernden Personen zu machen. Bestehende Verpflichtungserklärungen, die gegenüber anderen Ausländerbehörden abgegeben wurden, sind gegebenenfalls beizuziehen und zu überprüfen.

Bei Verpflichtungserklärenden, die im Ausland leben, nimmt die für den gewöhnlichen Aufenthalt des Verpflichtungs- erklärenden zuständige deutsche Auslandsvertretung die Verpflichtungserklärung entgegen.

Wird die Erklärung in einem elektronischen Formular abgegeben, das von der Ausländerbehörde über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, so wird dem Verpflichtungserklärenden eine Bestätigung der Abgabe elektronisch zur Verfügung gestellt.

Der Verpflichtungserklärende erhält das Original der Verpflichtungserklärung mit der Maßgabe zurück, selbst dafür Sorge zu tragen, dass der Ausländer diese erhält, um sie der für die Visumerteilung zuständigen Auslandsvertretung vorlegen zu können.

2. Erfordernis der Verpflichtungserklärung
a) Erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Maßgeblich für die Erforderlichkeit einer Verpflichtungserklärung ist immer der konkrete Einzelfall. Die Verpflichtungs- erklärung ist dabei nicht nur für Besuchsaufenthalte, sondern auch für beabsichtigte längerfristige Aufenthalte abzugeben, sofern der Ausländer selbst nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt nach Maßgabe der jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen zu bestreiten. Mit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 6. August 2016 (BGBl. I, 2016, Nr. 39; S. 1939ff.) ist die Haftungsdauer einer Verpflichtungserklärung auf fünf Jahre begrenzt (vgl. § 68 Absatz 1 Satz 1 AufenthG; zur Gültigkeitsdauer siehe auch die Ausführungen unter Nr. 5; Seite 14 f.).

b) Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Nach § 68 Absatz 1 Satz 3 AufenthG beginnt der Zeitraum der Verpflichtung mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise. Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist jedoch nicht auf Fälle beschränkt, in denen sich der Ausländer noch nicht im Bundesgebiet aufhält. Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist auch für Ausländer möglich, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, etwa wenn im Fall der beantragten Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis der Lebensunterhalt andernfalls nicht gesichert wäre (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Mit der Änderung der Vorschrift des § 68 AufenthG durch das Integrationsgesetz war nicht beabsichtigt, diese Möglichkeit auszuschließen. Um unbillige Härten zu vermeiden, die durch eine andernfalls erforderliche Ausreise und dann spätere Einreise entstehen würden, ist eine Auslegung nach Sinn und Zweck geboten. Mit der Einführung einer Begrenzung der Haftungsdauer war beabsichtigt, den Verpflichtungserklärenden vor unabsehbaren finanziellen Belastungen zu schützen. Bei Begünstigten, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, ist im Wege der Auslegung anstelle des Einreisezeitpunkts auf den Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels abzustellen. Nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist kann - bei Vorliegen der Bonität - prinzipiell für weitere fünf Jahre eine neue Verpflichtungserklärung abgegeben werden.

Im Übrigen gilt, dass für die Verlängerung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen eine neue Verpflichtungserklärung Voraussetzung ist, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt, dafür ein neuer Aufenthaltstitel erteilt wird und die Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen nicht durch eigene Mittel gewährleistet werden kann. Dies gilt auch bei der Verlängerung von Schengen-Visa, die durch einen anderen Schengen-Staat erteilt worden sind.

Die Verpflichtungserklärung gilt hingegen (innerhalb des Fünfjahreszeitraums) automatisch weiter, wenn dem Ausländer im Anschluss an den Aufenthaltstitel, für dessen Beantragung sie gegeben wurde, ein Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 AufenthG erteilt oder dieser nach §§ 3 oder 4 AsylG anerkannt wird (§ 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG und unten, Nr. 5).