Bundeseinheitliches Merkblatt zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu § 68 i. V. m. § 66 und § 67 AufenthG - (deutsch) (Seite 6)

5. Gültigkeitsdauer (Fortsetzung)

Zur Verdeutlichung für den Verpflichtungserklärenden und um spätere Missverständnisse auszuschließen ist es zweckmäßig, bei „am...bis“ das Zeichen „*)“ einzutragen und unter dem Text das gleiche Zeichen „*)“ und dann das Datum des Beginns der voraussichtlichen Visumgültigkeit einzutragen.

Die Eintragung des Aufenthaltszwecks und die beantragte Aufenthaltsdauer des Ausländers sind auf Seite 2 der Verpflichtungserklärung unter „Behördenvermerke“ zur Information der Auslandsvertretung vorzunehmen.

Zwischen dem Zeitpunkt der Abgabe einer Verpflichtungserklärung und der Visumerteilung sollten nicht mehr als sechs Monate liegen, da sich die der Bonität zugrunde liegenden Verhältnisse verändert haben können. Nach der Visumerteilung ist ein Rücktritt des Verpflichtungserklärenden von der abgegebenen Verpflichtung nicht mehr möglich.

Gebühren

6. Gebühren

Für die Entgegennahme und Prüfung einer Verpflichtungserklärung werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Aufenthaltsverordnung. Zurzeit beträgt die Gebühr 29 Euro (vgl. § 47 Absatz 1 Nummer 12 AufenthV). Darin enthalten ist auch die Gebühr für die Beglaubigung der Unterschrift des Verpflichtungserklärenden.

Bei der Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch mehrere Verpflichtungserklärende sind die Gebühren entsprechend zu erheben, d. h. bei zwei Verpflichtungserklärenden sind die Gebühren doppelt zu erheben.

Die Gebühren sind auch zu erheben, wenn die Bonität nicht nachgewiesen und nicht glaubhaft gemacht werden kann (§ 49 Absatz 2 AufenthV).