Bundeseinheitliches Merkblatt zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu § 68 i. V. m. § 66 und § 67 AufenthG - (deutsch) (Seite 5)

3. Bonitätsprüfung (Fortsetzung)
c) Eintragungen / Datenschutz (Fortsetzung)

Zur Bonitätsprüfung vorgelegte Unterlagen sind dem Dritten zurückzugeben. Zur Beweissicherung kann die Ausländerbehörde/Auslandsvertretung Kopien der Belege zu den Akten nehmen. Das Ergebnis der Bonitätsprüfung ist in einem internen Vermerk festzuhalten.

Diese Dokumente sind in einer gesonderten Akte aufzunehmen. Bei Entgegennahme einer neuen Verpflichtungs- erklärung oder im Fall der Inanspruchnahme einer Verpflichtungserklärung muss der Zugriff hierauf gewährleistet sein. Sobald feststeht, dass eine Inanspruchnahme aus der Verpflichtungserklärung nicht mehr erfolgen wird, sind diese Unterlagen zu vernichten. Es wird eine Mindestaufbewahrungsfrist der Verpflichtungserklärung von sechs Jahren ab dem Ende des Geltungszeitraums der Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bzw. § 68a AufenthG empfohlen (vgl. dazu auch § 70 Absatz 1 AufenthG).

Verfahren

4. Verfahren

Nimmt der Verpflichtungserklärende die Eintragungen in dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck selbst vor, muss dies bei seiner Vorsprache vor dem Behördenvertreter erfolgen.

Die Vertretung des Verpflichtungserklärenden durch eine andere Person ist in begründeten Fällen (z. B. bei Krankheit) grundsätzlich möglich (vgl. dazu § 167 BGB), wenn der Vertreter eine Vollmachtsurkunde vorlegt oder der Vertretene (also der Verpflichtungserklärende) die Ausländerbehörde/Auslandsvertretung anderweitig von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat (vgl. § 174 BGB). Es wird empfohlen die Vertretungsvollmacht immer schriftlich einzuholen. Der Vollmacht sollte die Kopie eines Ausweisdokuments des Vollmachtgebers angefordert werden, um einen einfachen Unterschriftenabgleich auf der Vollmacht vornehmen zu können. Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist (vgl. dazu § 174 BGB). Eine Aushändigung des Blanko-Vordrucks an den Verpflichtungserklärenden ist zu unterlassen.

Die Behörde bescheinigt u. a. in der Rubrik „Stellungnahme Ausländerbehörde/Auslandsvertretung“ auf der Seite 2 der Verpflichtungserklärung den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Verpflich- tungserklärenden.

Die Durchschrift des Formulars mit Originalunterschriften des Verpflichtungserklärenden und des Behördenvertreters verbleibt bei der Ausländerbehörde/Auslandsvertretung. Das Original wird dem Verpflichtungserklärenden zur Weiterleitung an den Ausländer ausgehändigt, der die Verpflichtungserklärung im Rahmen des Visumverfahrens bei der Auslandsvertretung vorlegt. Das Original verbleibt beim Ausländer zur Vorlage bei der Grenzkontrolle.

Der Verpflichtungserklärende ist darauf hinzuweisen, dass der Ausländer zusätzlich zur Vorlage des Originals eine Ablichtung der Verpflichtungserklärung bei der Auslandsvertretung abzugeben hat und daher vor Antragstellung selbst eine Kopie fertigen sollte.

Zur Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs bedarf es des Erlasses eines Leistungsbescheides durch die öffentliche Stelle, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

Gültigkeitsdauer

5. Gültigkeitsdauer

Die Dauer der Verpflichtung aufgrund einer Verpflichtungserklärung ist hinsichtlich der Haftung für den Lebensunterhalt auf fünf Jahre begrenzt (vgl. § 68 Absatz 1 Satz 1 AufenthG). Der Zeitraum der Verpflichtung erstreckt sich vom Beginn der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers bis zur Beendigung seines Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen anderen Aufenthaltszweck. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers bzw. bei bereits im Bundesgebiet aufhältigen Ausländern ab Erteilung des Aufenthaltstitels jedoch ausdrücklich nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen oder durch Anerkennung als Asylberechtigter nach Artikel 16a GG, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutzes nach §§ 3 oder 4 AsylG (vgl. § 68 Absatz 1 Satz 4 AufenthG). Die Möglichkeit, während der Gültigkeit des Visums aus- und wieder einzureisen (z. B. zu Besuchszwecken) bleibt davon unbenommen (vgl. auch § 6 Absatz 2 AufenthG).

Für Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen (vgl. § 66 Abs. 1 AufenthG), haftet der Verpflichtungserklärende zeitlich unbegrenzt.

Es sollen keine Gültigkeitszeiträume, wie z. B. „ab 15. Juli für den Zeitraum von drei Wochen“, „drei Wochen nach Einreise“ oder „Dauer 30 Tage“ in der Rubrik „Dauer der Verpflichtung“ auf der Verpflichtungserklärung angegeben werden. Die Verpflichtungserklärung muss, um dem Grundsatz der Bestimmtheit zu genügen, eindeutig erkennen lassen, für welchen Aufenthaltszweck und für welche Gesamtaufenthaltsdauer sie gelten soll. Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf die Geltungsdauer des erteilten Aufenthaltstitels an, da bei beabsichtigten Daueraufenthalten die Verpflichtungserklärung abgegeben wird, um die Einreise und den längeren Aufenthalt zu ermöglichen. Die aus der Verpflichtungserklärung resultierende Verpflichtung erstreckt sich somit unabhängig von der Dauer des zugrunde liegenden Aufenthaltstitels auf den gesamten sich an die Einreise anschließenden Aufenthalt und erstreckt sich grundsätzlich auch auf Zeiträume illegalen Aufenthalts. Die Verpflichtung endet vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren mit dem Ende des vorgesehenen Gesamtaufenthalts oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dafür ein neuer Aufenthaltstitel erteilt wurde. Die Verpflichtung endet nicht, wenn der Ausländer nach einer Einreise mit einer Verpflichtungserklärung um Asyl nachsucht, da es sich bei der Aufenthaltsgestattung für die Durchführung des Asylverfahrens nicht um einen Aufenthaltstitel handelt.