aa) Richtwerte (Fortsetzung)
Dieses ist vielmehr bezogen auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu ermitteln. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass eine ausreichende Deckung des Lebensunterhaltes einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheits- oder Pflegefall des Ausländers für die Dauer des Aufenthaltes, auf den sich die Verpflichtung erstreckt, erreicht werden kann und die Kosten im Zusammenhang einer möglichen Rückführung des Ausländers getragen werden könnten. Hier muss auch berücksichtigt werden, ob der Verpflichtungserklärende bereits weitere Verpflichtungserklärungen - für den gleichen Zeitraum - abgegeben hat.
Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat auch die Anzahl der Familienmitglieder des Verpflichtungs- erklärenden, denen er Unterhalt gewährt, und die Anzahl der Ausländer, die eingeladen werden, mit einzubeziehen.
Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Verpflichtungserklärenden sind insbesondere die Pfändungsfreigrenzen nach den §§ 850 ff. ZPO zu berücksichtigen, weil auf Einkommen unterhalb dieser Freigrenzen bei der Vollstreckung von Verpflichtungen nach § 68 AufenthG nicht zugegriffen werden kann. Zu berücksichtigen sind dabei auch bestehende gesetzliche Unterhaltspflichten (§ 850c Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 3 ZPO i. V. m. der Pfändungsfreigrenzen- bekanntmachung).
Ist die Pfändungsfreigrenze unterschritten, kann von der Ausländerbehörde zur Vermeidung unzumutbarer Härten (z. B. bei engen Verwandtschaftsverhältnissen) kumulativ zur Verpflichtungserklärung die Hinterlegung von Sicherheits- leistungen (z. B. Sperrvermerke auf Sparbüchern, Bankbürgschaften, Einzahlung einer Kaution auf ein Verwahrkonto der Gebietskörperschaft) verlangt werden. Wird die Sicherheitsleistung im Rahmen einer Verpflichtung nach § 66 Absatz 2 und § 68 Absatz 1 AufenthG hinterlegt, ist dies auf der Verpflichtungserklärung zu vermerken. Der Geldbetrag oder das Sparbuch muss dann wegen der unzureichenden Leistungsfähigkeit des Verpflichtungserklärenden von einem Dritten kommen.
Bei Verpflichtungserklärenden, die Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII erhalten, kann eine Bonität nicht bescheinigt werden.