Hinweis: Ausländerbehörden erhalten gem. § 41 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über das Bundeszentralregister und das Erziehungsregister (BZRG) unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister. Es sind daher in diesem Antrag alle Vorstrafen – auch solche nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG – anzugeben. Das Verschweigen von Vorstrafen im Antrag kann strafrechtlich verfolgt werden und zu Geld- oder Freiheitsstrafen führen.