ich nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 Aufenthaltsgesetz ausgewiesen werden kann, wenn ich in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wird, im In- oder Ausland falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransit-Visums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung mache oder trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungs- übereinkommens zuständigen Behörde mitwirke.
unrichtige oder unvollständige Angaben den Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz erfüllen. Die Straftat kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn er gegen Rechtsvorschriften verstößt, wozu auch unvollständige und unrichtige Angaben zum vorstehenden Sachverhalt gehören (§ 54 Abs. 2 Nr. 9 Aufenthaltsgesetz). Ein erteilter Aufenthaltstitel kann zurückgenommen werden.
ich meine Belange und für mich günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen habe und die erforderlichen Nachweise über meine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen, Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise unverzüglich beizubringen habe. Nach Ablauf der dafür von der Ausländerbehörde gesetzten Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben.
für die Bearbeitung des vorstehenden Antrags grundsätzlich eine Bearbeitungsgebür erhoben wird, die auch im Falle der Rücknahme des Antrags oder der Versagung der beantragten Amtshandlung nicht wieder zurückgezahlt wird.