Aufenthaltsanzeige gem. § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) für Staatsangehörige der Europäischen Union und von EWR-Staaten und deren Familienangehörige (Seite 3)

Hinweise

Hinweise
  • Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger / EWR-Bürger sind, wird von Amts wegen eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Diese Aufenthaltskarte wird auf Grund der vorstehenden Angaben nach entsprechender Prüfung durch die Ausländerbehörde ausgestellt.

  • Die zuständige Ausländerbehörde kann verlangen, dass die Voraussetzungen für die Freizügigkeit innerhalb angemessener Frist glaubhaft gemacht werden. Der Fortbestand der Erteilungsvoraussetzungen kann aus besonderem Anlass überprüft werden.

  • Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Aufenthaltskarte, eine Daueraufenthaltskarte oder eine Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht zu beschaffen oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht (§ 9 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU).

  • Für die Ausstellung der Aufenthaltskarte gem. § 5 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU und der Daueraufenthaltskarte gem. § 5 Abs. 5 Satz 2 Freizügigkeitsgesetz/EU wird eine Gebühr in Höhe von maximal 28,80 Euro erhoben (§ 47 Abs. 3 Aufenthaltsverordnung).

  • Für die Ausstellung der Bescheinigung des Daueraufenthaltsrecht gem. § 5 Abs. 5 Satz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU, wird eine Gebühr in Höhe von 10 Euro erhoben (§ 47 Abs. 3 Aufenthaltsverordnung).

  • Sind die Voraussetzungen der Freizügigkeit innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen, kann der Verlust des Rechts auf Freizügigkeit festgestellt und die Aufenthaltskarte widerrufen werden.

  • Unionsbürger / EWR-Bürger und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet, für die Dauer des Aufenthalts im Bundes- gebiet den erforderlichen Pass oder Passersatz zu besitzen. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den erforderlichen Pass oder Passersatz während seines Aufenthalts im Bundesgebiet nicht besitzt (§ 10 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU).

Hinweise zur Datenerhebung

Hinweise zur Datenerhebung

Die mit der Ausführung des Ausländerrechts betrauten Behörden dürfen zum Zwecke der Ausführung des Freizügigkeitsgesetzes / EU und anderer ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. Daten im Sinne von § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie entsprechender Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder dürfen erhoben werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist (§ 11 Freizügigkeitsgesetz/EU i.V.m. § 86 Aufenthaltsgesetz).

Die im Vordruck verlangten Angaben beruhen auf dem Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU). Wegen der Vielzahl der Bestimmungen können die im Einzelfall geltenden Rechtsgrundlagen bei der Ausländerbehörde gerne erfragt werden.

Ich versichere, vorstehende Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und vollständig gemacht zu haben.

Eigenhändige Unterschrift Bei Kindern unter 18 Jahren: Gesetzlicher Vertreter