Die Architektenkammer Thüringen darf gemäß § 31 ThürAIKG zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben in dem erforderlichen Umfang zweckgebunden personenbezogene Daten verarbeiten, insbesondere über Personen, die in die von der Kammer nach den gesetzlichen Bestimmungen zu führenden Listen oder Verzeichnisse eingetragen sind, eingetragen werden wollen oder Dienstleistungen angezeigt haben. Die Befugnis nach Satz 1 besteht auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über Vorstände, Gesellschafter, Geschäftsführer, Abwickler und Liquidatoren von Gesellschaften (§§ 9 und 10) und auswärtigen Gesellschaften (§ 15) sowie über Personen, die unbefugt eine geschützte Berufsbezeichnung führen.
Ich/Wir bin/sind mit der Veröffentlichung des Namens der Gesellschaft, Sitz, Rechtsform, Ort und der Daten der Gesellschafter und Geschäftsführer einverstanden.