Jährliche Erneuerung der Anzeige des Tätigwerdens in Thüringen von auswärtigen Gesellschaften in Thüringen (§ 15 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 3 ThürAIKG) (Seite 2)

5. Liste der Gesellschafter (Fortsetzung)
c)
6.

Liste der Geschäftsführer

Liste der Geschäftsführer
a)
b)
c)
7.

Die Gesellschaft zeigt hiermit gemäß § 15 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 3 ThürAIKG das weitere Tätigwerden in Thüringen als auswärtige Gesellschaft an.

Die Gesellschaft zeigt hiermit gemäß § 15 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 3 ThürAIKG das weitere Tätigwerden in Thüringen als auswärtige Gesellschaft an.

Der Gesellschaft ist bekannt, dass die Anzeige einmal jährlich zu erneuern ist, wenn sie beabsichtigt, während
des betreffenden Jahres weitere Dienstleistungen auf dem Gebiet der Architektur, Innenarchitektur, Land-
schaftsarchitektur oder Stadtplanung zu erbringen. Der Gesellschaft ist auch bekannt, dass sie wesentliche Änderungen der angezeigten Umstände der Architektenkammer Thüringen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu dokumentieren hat.

8.

Verlängerung der Bescheinigung

Verlängerung der Bescheinigung

Die Gesellschaft hat ihre Tätigkeit bereits bei der Architektenkammer Thüringen angezeigt und eine Bescheinigung zur Führung der Berufsbezeichnung erhalten.