Anzeige des erstmaligen Tätigwerdens in Thüringen als auswärtige Gesellschaft (§ 15 ThürAIKG)
Inhaltsverzeichnis des Formulars
- Die Gesellschaft hat ihre Tätigkeit bereits bei einer anderen Architektenkammer der Bundesrepublik Deutschland angezeigt und verfügt bereits über eine entsprechende gültige Bescheinigung (§ 14 Abs.7 Satz 2 ThürAIKG). Diese ist beigefügt.
- Dieser Anzeige werden folgende Dokumente beigefügt:
- Die Gesellschaft beantragt die Ausstellung einer auf ein Jahr befristeten Bescheinigung, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung und des Zusatzes nach § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 3 ThürAIKG ergibt.
- Gebühren