Anzeige des erstmaligen Tätigwerdens in Thüringen als auswärtige Gesellschaft (§ 15 ThürAIKG) (Seite 3)

8.

Die Gesellschaft hat ihre Tätigkeit bereits bei einer anderen Architektenkammer der Bundesrepublik Deutschland angezeigt und verfügt bereits über eine entsprechende gültige Bescheinigung (§ 14 Abs.7 Satz 2 ThürAIKG). Diese ist beigefügt.

Die Gesellschaft hat ihre Tätigkeit bereits bei einer anderen Architektenkammer der Bundesrepublik Deutschland angezeigt und verfügt bereits über eine entsprechende gültige Bescheinigung (§ 14 Abs.7 Satz 2 ThürAIKG). Diese ist beigefügt.
9.

Dieser Anzeige werden folgende Dokumente beigefügt:

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Von allen Unterlagen und Bescheinigungen sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen, die von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt worden sind.

10.

Die Gesellschaft beantragt die Ausstellung einer auf ein Jahr befristeten Bescheinigung, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung und des Zusatzes nach § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 3 ThürAIKG ergibt.

Die Gesellschaft beantragt die Ausstellung einer auf ein Jahr befristeten Bescheinigung, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung und des Zusatzes nach § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 3 ThürAIKG ergibt.
11.

Gebühren

Gebühren

Für das Ausstellen der befristeten Bescheinigung, aus der sich die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung und des Zusatzes nach § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 3 ThürAIKG ergibt, fallen Gebühren gemäß Kostenordnung in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis der Architektenkammer Thüringen an.

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