Für die Verlängerung der befristeten Bescheinigung, aus der sich die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung und des Zusatzes nach § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 ThürAIKG ergibt, fallen Gebühren gemäß Kostenordnung in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis der Architektenkammer Thüringen an.