Bei auswärtigen Dienstleistern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem gleichgestellten Staates sind, genügt statt des Nachweises einer angemessenen Berufshaftpflichtversicherung, dass Sie die Architektenkammer über die Einzelheiten ihres Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht informieren. Dies gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind.)