Soll das Berufspraktikum außerhalb der Bundesrepublik Deutschland absolviert werden, ist die aufsichtsführende Person oder Stelle vorab der Architektenkammer mitzuteilen und von dieser zuzulassen. Die Zulassung setzt voraus, dass die aufsichtsführende Person oder Stelle eine Qualifikation aufweist, die mit der Qualifikation der in Absatz 1 Satz 1 genannten Person oder Stelle vergleichbar ist.