Antrag auf Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste nach ThürAIKG (Seite 4)

5. Berufspraktische Tätigkeit (Fortsetzung)
f)
Die praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst in der beantragten Fachrichtung vorliegt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ThürAIKG).

Die entsprechende Urkunde ist beigefügt.

g)
Abschluss der ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung bei selbständiger Tätigkeit (§§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 33 ThürAIKG)
6.
Voraussetzungen zur Eintragung in die Fachrichtung Architektur für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem gleichgestellten Staates, auch Drittstaaten (§ 6 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 und Abs. 7 ThürAIKG).

(Zutreffendes bitte ankreuzen)

Die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 in der Fachrichtung Architektur sind erfüllt, wer die Anforderungen nach folgendem Artikel der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.

Der Absatz 4 gilt entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind (§ 6 Abs. 7 ThürAIKG).

7.
Eintragung von Personen mit einem gleichwertigen Ausbildungsnachweis einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Ausbildungseinrichtung (§ 6 Abs. 5 ThürAIKG)

Die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllt, wer in der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung über einen gleichwertigen Ausbildungsnachweis einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Ausbildungseinrichtung verfügt.

8.
Eintragung ohne erneute Prüfung der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 (§ 6 Abs. 8 ThürAIKG)