Antrag auf Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste nach ThürAIKG (Seite 3)

2.

Ich beantrage meine Eintragung als

Ich beantrage meine Eintragung als

Für jede Fachrichtung ist ein gesonderter Antrag zu stellen (§ 6 Abs. 1 ThürAIKG)

in der Tätigkeitsart:
3.
Eintragungsberechtigung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1ThürAIKG)
Ich habe in Thüringen
4.
Studium (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürAIKG)
Ich habe mein Studium folgendermaßen an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen
5.
Berufspraktische Tätigkeit
Ich habe die berufspraktische Tätigkeit einschließlich erforderlicher Fortbildungsmaßnahmen in den wesentlichen Berufsaufgaben der beantragten Fachrichtung ausgeübt
a)
in der Fachrichtung Architektur

Die berufspraktische Tätigkeit darf frühestens nach Abschluss der ersten drei Studienjahre eines Studiums nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ThürAIKG begonnen werden; mindestens ein Jahr der berufspraktischen Tätigkeit muss auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen.

b)
in der Fachrichtung Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung
c)
d)
Die aufsichtsführende Person oder Stelle während der praktischen Tätigkeit war/ist: (ist nur auszufüllen, wenn die berufspraktische Tätigkeit nach dem 22.06.2017 begonnen hat)
e)
Besuch von Fortbildungsmaßnahmen (§ 7 der Satzung über die berufspraktische Tätigkeit) Während der praktischen Tätigkeit wurden in den Themenblöcken folgende Fortbildungsstunden absolviert:

Die Fortbildungsnachweise sind beigefügt.