Die berufspraktische Tätigkeit darf frühestens nach Abschluss der ersten drei Studienjahre eines Studiums nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ThürAIKG begonnen werden; mindestens ein Jahr der berufspraktischen Tätigkeit muss auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen.