Merkblatt zur Eintragung in die Listen der Nachweisberechtigten für bautechnische Nachweise nach Thüringer Bauordnung (Seite 2)

Eintragungsvoraussetzungen

In die Liste der bautechnischen Nachweise wird der Antragsteller auf Antrag eingetragen, wenn er die Voraussetzungen zur Führung der geforderten Berufsbezeichnung bzw. den für die beantragte Liste entsprechenden Abschluss und nach erfolgreicher Ausbildung, die erforderlichen Berufserfahrungen aus den letzten 5 Jahren vor Antragstellung nachweist. Die Eintragungskommissionen sind berechtigt, zur Prüfung der Voraussetzungen, weitere Nachweise berufserforderlicher Kenntnisse und Fähigkeiten zu verlangen und diese nachweisen zu lassen.

Standsicherheitsnachweis

Der Standsicherheitsnachweis muss von einer Person mit einem berufsqualifizierten Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung aus den vergangenen 5 Jahren vor Antragseingang erstellt sein.

Die Berufserfahrung ist mit Darlegung einer Objektliste mit mehreren Objekten, die den Tätigkeitsschwerpunkt Standsicherheit beinhalten, nachzuweisen. Darüber hinaus sind mindestens 3 persönlich erstellte Objekte der Tragwerksplanung (einschließlich zugehöriger Positionspläne) in der Objektklasse 3 und höher mit Angabe der Objektbezeichnung, Bauherrn, Jahr der Fertigstellung, Gebäudeklassen sowie Prüfbericht Baustatik mit Deckblatt (Anlage 1) einzureichen.
Außerdem ist die Liste gemäß Anlage 2 auszufüllen.

Brandschutznachweis
Bei Bauvorhaben der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund des § 87 Abs. 1 Nr. 3 ThürBO muss der Brandschutznachweis erstellt sein von
1.

einem für das Bauvorhaben Bauvorlageberechtigten, der die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat,

2.
einem
a)

Angehörigen der Fachrichtung Architektur, Hochbau, des Bauingenieurwesens oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz, der ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen hat, oder

b)

Absolventen, der die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen hat, und nach Abschluss der Ausbildung mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen ist und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat, oder

3.

einem Prüfingenieur für Brandschutz.

Die unter Nr. 1 und 2 genannten Personen müssen unter Beachtung des § 64 Abs. 3 Satz 2 bis 7 ThürBO in der entsprechenden Liste eingetragen sein.

Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Brandschutznachweis von einem Brandschutzplaner nach Satz 3 ThürBO erstellt werden.

Bei Bediensteten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist für die dienstliche Tätigkeit eine Eintragung in die Liste abweichend von den Sätzen 1 und 4 nicht erforderlich, wenn ihnen die obere Bauaufsichtsbehörde bestätigt hat, dass sie im Übrigen die Voraussetzungen nach diesem Absatz erfüllen.

Bei
1.

Sonderbauten,

2.

Mittel- und Großgaragen im Sinne der Rechtsverordnung nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 oder

3.

Gebäuden der Gebäudeklasse 5

muss der Brandschutznachweis bauaufsichtlich geprüft sein.

Soweit abweichend von Absatz 2 Satz 1 bis 4 ThürBO der Ersteller eines Standsicherheits- oder Brandschutznachweises nicht in die Liste nach Absatz 5 eingetragen ist, ist die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheits- oder Brandschutznachweises erforderlich.

Außer in den Fällen des Absatzes 3 ThürBO werden bautechnische Nachweise nicht geprüft; § 66 bleibt unberührt.

Gleichwertigkeit

Entsprechende Eintragungen für Standsicherheit und Brandschutz anderer Länder gelten auch in Thüringen.

EU-Regelungen

Für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Erstellung von Standsicherheits- oder Brandschutznachweisen niedergelassen sind, gilt § 64 Abs. 4 bis 6 ThürBO mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige oder der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der für die Führung der Liste nach Absatz 5 ThürBO zuständigen Stelle einzureichen ist.